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Bekanntmachung der Verordnung über die Bestimmung weiterer verkaufsoffener Sonn- und Feiertage für das Jahr 2026 im Markt Garmisch-Partenkirchen

1. Apr. 2026
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Bekanntmachung der Verordnung über die Bestimmung weiterer verkaufsoffener Sonn- und Feiertage für das Jahr 2026 im Markt Garmisch-Partenkirchen

Bekanntmachung

der Verordnung über die Bestimmung weiterer verkaufsoffener Sonn- und Feiertage für das Jahr 2026 im Markt Garmisch-Partenkirchen

 

Der Markt Garmisch-Partenkirchen erlässt aufgrund des Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 25.07.2025 (Fundstelle GVBl. 2025 S. 246), sowie § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinproduktrechts (ASiMPV) vom 02.12.1998 (GVBL .S. 956), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 27. April 2010 (GVBl S. 211) folgende Verordnung:

 

§1

Verkaufsoffene Tage

 

Im Markt Garmisch-Partenkirchen werden folgende Sonn- bzw. Feiertage als verkaufsoffene Tage für das Kalenderjahr 2026 freigegeben:

 

- Georgimarkt-Sonntag                          26.04.2026

Der Geltungsbereich wird an diesem Tag auf das im Plan – Anlage –A 1 - blau markierte Gebiet

beschränkt (Straßenzüge jeweils beidseitig).

 

- Sonntag (Straßen.Kunst.Festival)        20.09.2026

Der Geltungsbereich wird an diesem Tag auf das im Plan – Anlage –A 1 - blau markierte Gebiet

beschränkt (Straßenzüge jeweils beidseitig).

 

- Martinimarkt-Sonntag                          08.11.2026

Der Geltungsbereich wird an diesem Tag auf das im Plan 2 – Anlage A 2 - blau markierte Gebiet

beschränkt (Straßenzüge jeweils beidseitig).

 

 §2

Öffnungszeiten

 

Die Ladenöffnungszeit am 26.04.2026, am 20.09.2026 und am 08.11.2026 wird auf fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr festgesetzt.

 

§3

Arbeitnehmerschutz

 

§17 Ladenschlussgesetz (besonderer Schutz der Arbeitnehmer), die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.

 

§4

Ordnungswidrigkeiten

 

Bei einer Offenhaltung einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen außerhalb der in § 1 freigegebenen Tage oder außerhalb der in § 2 freigegebenen Öffnungszeiten kann eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 Ladenschlussgesetz vorliegen.

 

§5

In-Kraft-Treten

 

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 31.12.2026.

 

 

Garmisch-Partenkirchen, den 23.03.2026

gez.

Elisabeth Koch
Erste Bürgermeisterin

 

 

 

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