Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 wurde die bisherige Berechnungsgrundlage für verfassungswidrig erklärt und mit dem neuen Bayerischen Grundsteuergesetz eine neue Grundlage zur Berechnung festgeschrieben.
Auf Grundlage dieses neuen Gesetzes und der von Ihnen abgegebenen Steuererklärung(en) hat das Finanzamt Garmisch-Partenkirchen die neuen Grundlagen ermittelt und Ihnen den Grundsteuermessbetrag mit einem Bescheid über den Grundsteuermessbetrag (Hauptveranlagung auf den 01.01.2025) mitgeteilt.
Die Finanzverwaltung der Marktgemeinde hat keinen Einfluss auf die Höhe Ihres Messbetrages. Bei Nachfragen oder Unstimmigkeiten hierzu wenden Sie sich bitte ausschließlich an das:
Finanzamt Garmisch-Partenkirchen
Bewertungsstelle
Dompfaffstraße 5 in 82467 Garmisch-Partenkirchen
oder per E-Mail an : poststelle.fa-gap@finanzamt.bayern.de.
Für diesen Fall möchten wir Sie auf das einheitliche Formblatt des Finanzamtes hinweisen.
Sie finden es: – als Download Vorlage
– an der Pforte des Rathauses
– im Servicezentrum des Finanzamt Garmisch-Partenkirchen
oder Sie legen Ihren Einspruch direkt über ELSTER ein.
Bei Rückfragen kann die bayernweite Grundsteuer-Informationshotline des Bayerischen Landesamtes für Steuern unter der Telefonnummer 089 / 30 70 00 77 erreicht werden.
Dem Markt Garmisch-Partenkirchen wurden (sowie auch den anderen Kommunen) noch nicht alle Grundsteuermessbeträge bereitgestellt, weshalb der Hebesatz auf Basis der vorhandenen Messbetragsdaten und anhand einer Schätzung zu den noch ausstehenden Grundsteuerdaten zu bestimmen war. Nachdem die bisherigen Hebesätze zum 31.12.2024 ihre Gültigkeit verlieren, musste der Markt Garmisch-Partenkirchen neue Hebesätze festsetzen, damit der weitere Vollzug der Grundsteuerreform zum 01.01.2025 erfolgen kann.
Bitte beachten Sie, dass es aufgrund der Grundsteuerreform zu Belastungsverschiebungen kommt, auf welche der Markt Garmisch-Partenkirchen keinerlei Einfluss hat! Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass die bisherigen Regelungen des Bewertungsgesetzes mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar sind, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelte, kommt es zwangsläufig zur Umverteilung der Steuerlasten und somit für Einzelne zu (teils auch deutlichen) Mehr- oder Minderbelastungen.
Der vom Markt Garmisch-Partenkirchen festgesetzte Hebesatz schafft hier keine Abhilfe. Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 14.11.2024 die Grundsteuerhebesätze ab dem Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgelegt:
Bei der Grundsteuer B handelt es sich um eine grundsätzlich aufkommensneutrale Fortschreibung zzgl. der im Jahr 2024 beschlossenen Erhöhung des Grundsteuervolumens in Höhe von einer Million Euro, welche nach altem Recht einer Grundsteuererhöhung von 430 auf 490 % entsprochen hätte. Diese Erhöhung wurde bereits am 18.03.2024 als Empfehlung an den Marktgemeinderat in öffentlicher Sitzung beschlossen und so kommuniziert. Eine Erhöhung in gleicher Höhe haben andere Landkreisgemeinden bereits in den letzten Jahren vollzogen. Der Markt Garmisch-Partenkirchen hat jedoch beschlossen, die Anhebung der Grundsteuererhöhung solange wie möglich hinauszuschieben, um die Bürger nicht vorzeitig mit höheren Grundsteuerbeträgen zu belasten. Im Haushaltsverfahren 2024 hat sich eine ausgeglichene Finanzplanung ab 2025 nur durch eine Einnahmeerhöhung in Höhe von einer Million Euro darstellen lassen. Aufgrund der gestiegenen und zusätzlichen Ausgaben, der aktuellen Steuerschätzungen, der neuen Steuergesetzgebungen des Bundes (insbesondere das im Gesetzgebungsverfahren befindliche Steuerfortschreibungsgesetz), der Tarifrunde des öffentlichen Dienstes sowie der künftig erwarteten Zins- und Tilgungsbelastung aufgrund der erwarteten Investitionsausgaben (insbesondere für die Schulbaumaßnahmen) sind für das Haushaltsverfahren 2025 (nach derzeitigem Kenntnisstand) keine positiveren Veränderungen gegenüber der bisherigen Finanzplanung 2025 bis 2027 erkennbar. Auch bei der Kreisumlage ist unter anderem aufgrund der Erhöhung der Bezirksumlage sowie des erwarteten Defizits des Kreisklinikums mit keiner Entlastung, sondern vielmehr mit einer Mehrbelastung zu rechnen.
In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Hebesatz der Grundsteuer A seit 1976 und der der Grundsteuer B seit 2012 unverändert blieb.
Warum bekomme ich einen Bescheid, obwohl das Objekt bereits veräußert wurde?
Weil Sie zum Zeitpunkt der Bewertung durch das Finanzamt (zum Stichtag: 01.01.2022) noch Eigentümer waren. Erfolgte in der Zwischenzeit jedoch ein Eigentümerwechsel, hat diesen das Finanzamt noch nicht vollzogen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall ebenfalls an das Finanzamt. Gab es im Laufe des Jahres 2024 einen Eigentümerwechsel, bleibt der bisherige Eigentümer so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat. Diese Fortschreibung erfolgt regelmäßig zum 01. Januar des Folgejahres. Aufgrund der besonderen Belastungen der Finanzämter, kann es derzeit etwas längere Zeit in Anspruch nehmen, bis der genannte Vorgang aktuell bearbeitet wird.
Daher können auch im Jahre 2025 noch Grundsteuerzahlungen fällig werden, die aber automatisch mit der Umschreibung rückerstattet werden.
Was passiert, wenn ich meinen Namen oder meine Adresse ändere?
Falls Sie konkrete Fragen oder Anliegen zu Adress- oder Namensänderungen haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Jedoch kann es aufgrund des zu erwartenden erhöhtem Arbeits- und Nachfrageaufkommens zu Verzögerungen und Wartezeiten kommen. Daher bitten wir Sie uns per Post oder E-Mail (steueramt@gapa.de) zu kontaktieren.
Muss ich bei Namens- oder Adressänderungen auch mein SEPA-Mandat ändern?
Die bereits vorhandenen SEPA-Lastschriftmandate bleiben bestehen. Bitte überprüfen Sie auf Ihrem Bescheid ob das SEPA-Lastschriftmandat korrekt erfasst ist. Bei Änderungen senden Sie uns bitte ein neues Lastschriftmandat. Das Formular finden Sie unter diesem Link oder an der Pforte des Rathauses.
Sollten Sie bestehende Daueraufträge für die Grundsteuer bei Ihrer Bank eingerichtet haben, vergessen Sie nicht, diese bei Ihrer Bank entsprechend abzuändern bzw. zu kündigen und uns ein SEPA-Lastschriftmandat zu übermitteln.