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Bekanntmachung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

15. Mai 2026
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Bekanntmachung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

Bekanntmachung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen

Gemeindeverfassungsrechts

Der Markt Garmisch-Partenkirchen erlässt aufgrund der Art.20 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23.12.2025 (GVBl. S. 637), folgende Satzung:
§ 1
Zusammensetzung des Marktgemeinderats
Der Marktgemeinderat besteht aus der/dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister/ (§4) und 30 ehrenamtlichen Mitgliedern.
§ 2
Ausschüsse
(1) Der Marktgemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:
a) den Haupt- und Finanzausschuss, bestehend aus der/dem Vorsitzenden und acht ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
b) den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus der/dem Vorsitzenden und acht
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
c) dem Sozial-, Kultur- und Ordnungsausschuss, bestehend aus der/dem Vorsitzenden und acht
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
d) dem Personalausschuss, bestehend aus der/dem Vorsitzenden und acht
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
e) den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus sechs ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern.
(2) Ferner bestellt der Marktgemeinderat einen Ältestenrat, der aus der/ dem ersten Bürgermeister/in, der/dem zweiten Bürgermeister/in, der/dem dritten Bürgermeister/in und je einem Mitglied (Fraktionssprecher/in) der im Marktgemeinderat vertretenen Fraktionen besteht.
(3)1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a bis d genannten Ausschüssen führt die/der erste Bürgermeister/in, einer Ihrer/seiner Stellvertreter oder ein von der/vom ersten Bürgermeister/in bestimmtes Marktgemeinderatsmitglied. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Marktgemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.
(4)1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Marktgemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im Übrigen beschließen sie anstelle des Marktgemeinderats (beschließende Ausschüsse).
(5) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
§ 3
Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder;
Entschädigung
(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Marktgemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 150 Euro sowie ein Sitzungsgeld von je 50 Euro für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Marktgemeinderats, des Ältestenrates oder eines Ausschusses.
(3) 1Marktgemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen aufgrund der notwendigen Teilnahme an Sitzungen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls.
(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
(5) Diejenigen Marktgemeinderatsmitglieder, die das Ratsinformationssystem ausschließlich nutzen, erhalten für dadurch entstehenden Kosten eine Pauschalentschädigung von jährlich 250 Euro.
§ 4
Erste Bürgermeisterin / Erster Bürgermeister
Die erste Bürgermeisterin, der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.
§ 5
Weitere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
Die weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sind Ehrenbeamte auf Zeit.
§ 6
Inkrafttreten:
1Diese Satzung tritt mit dem Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 14.05.2020 außer Kraft.
Markt Garmisch-Partenkirchen, 13.05.2026
gez.
Daniel Schimmer
Erster Bürgermeister

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