Bekanntmachung der Geschäftsordnung für den Beirat für Mobilität, Umwelt, Klimaschutz und Energie des Marktgemeinderats Garmisch-Partenkirchen

2. Okt. 2026
| 2026_098

Bekanntmachung der Geschäftsordnung für den Beirat für Mobilität, Umwelt, Klimaschutz und Energie des Marktgemeinderats Garmisch-Partenkirchen

Bekanntmachung der Geschäftsordnung für den Beirat für Mobilität, Umwelt, Klimaschutz und Energie des Marktgemeinderats Garmisch-Partenkirchen

 

Geschäftsordnung für den Beirat für Mobilität, Umwelt, Klimaschutz und Energie
des Marktgemeinderats Garmisch-Partenkirchen

 

Der Marktgemeinderat Garmisch-Partenkirchen gibt seinem Beirat für Mobilität, Umwelt, Klimaschutz und Energie aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern i. V. m. § 7 Abs. 2 seiner eigenen Geschäftsordnung folgende

 

 Geschäftsordnung:

 

 Präambel

 Der Beirat ist vom Marktgemeinderat Garmisch-Partenkirchen berufen und berät neben dem Marktgemeinderat dessen Ausschüsse. Er trägt dazu bei, das Verständnis für Belange der des Klima- und Umweltschutzes, der Mobilität sowie Energiethemen in Bezug auf die geplanten und umzusetzenden Vorhaben zu fördern und sensibilisiert die Gremien für die Wechselwirkungen der Eingriffe und Schutzgüter untereinander.

Der Beirat berät als unabhängiges Expertengremium den Marktgemeinderat in oben genannten Fragen. Er setzt sich für eine nachhaltige Mobilität im Einklang mit den sozialen und wirtschaftlichen Grundbedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger, die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und eine nachhaltige Ortsentwicklung ein (Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED) 1992 – Agenda 21).

Die Arbeit des Beirats richtet sich für den übergeordneten Bereich Klimaschutz an einem klaren Kompass aus, der auf den im Jahr 2015 im Rahmen der Klimakonferenz in Paris beschlossenen Klimaschutzzielen fußt. Die Umsetzung von Klimaschutzgesetzen und –programmen auf Bundes- und Landesebene soll so durch kommunales Handeln unterstützt werden.

 

§ 1
Aufgaben

(1) Der Beirat für Mobilität, Umwelt, Klimaschutz und Energie kann zu diesen Themen vom Marktgemeinderat und seinen Ausschüssen angehört werden, insbesondere zu

  • Belangen des Umweltschutzes einschließlich Klimaschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, also hinsichtlich der Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie auf die Landschaft und die biologische Vielfalt
  • strategischen Ausrichtungen der Marktgemeinde in diesen Themenbereichen
  • Belangen der Ortsplanung und des Landschaftsbildes
  • kommunalen Hoch- und Tiefbaumaßnahmen
  • kommunalen Grün- und Freiflächen
  • Angelegenheiten der Verkehrsplanung einschließlich ÖPNV und nicht motorisiertem Verkehr
  • der Zusammenarbeit und Abstimmung bzgl. sämtlicher o. g. Punkte mit benachbarten Kommunen 

 

(2) Der Bau- und Umweltausschuss ist i. d. R. mit diesen Angelegenheiten vorberatend befasst und leitet die in Frage kommenden Beschlussvorlagen zur Stellungnahme an den Beirat weiter

(3) Der/Die Beiratsvorsitzende erhält formlos eine Einladung zum öffentlichen Teil aller Sitzungen des Marktgemeinderates und seiner Ausschüsse.

(4) Soweit Angelegenheiten zur Beratung und Entscheidung anstehen, zu denen eine Stellungnahme des Beirats für Mobilität, Umwelt, Klimaschutz und Energie eingeholt wurde, können im Einzelfall Beiratsmitglieder durch Beschluss zu nichtöffentlichen Sitzungen hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstands erforderlich ist (§ 22 Abs. 2 GeschO GR).

(5) Der Beirat für Mobilität, Umwelt, Klimaschutz und Energie hat ein Vorschlags- und Antragsrecht in allen Angelegenheiten, die seine Aufgabenbereiche gem. § 1 Abs. 1 betreffen (Art. 56 Abs. 3 GO). Insbesondere kann er auch Stellung nehmen, wenn er nicht ausdrücklich dazu aufgefordert worden sein sollte.

(6) Es bleibt dem Beirat unbenommen, eigene Projekte zu entwickeln und für deren Umsetzung zu werben. Dazu können in Absprache mit der Verwaltung auch Arbeits- und Lenkungskreise gebildet werden.

(7) Der Beirat für Mobilität, Umwelt, Klimaschutz und Energie berichtet dem Marktgemeinderat einmal im Kalenderjahr von seiner Tätigkeit.

 

§ 2
Mitglieder und Vorsitz

(1) Der Beirat für Mobilität, Umwelt, Klimaschutz und Energie setzt sich aus mindestens 5, höchstens 7 Mitgliedern zusammen. Dazu werden Personen aus folgenden Bereichen ausgewählt:

  • Mobilität
  • Umwelt- und Artenschutz
  • Klimaschutz und Forschung
  • Bauen und Sanieren
  • Wirtschaft und Tourismus
  • Zivilgesellschaftliche Organisationen

 

(2) Die Benennung der Mitglieder durch den Marktgemeinderat erfolgt auf Vorschlag der Verwaltung und der Zweiten Bürgermeisterin.

(3) Soweit erforderlich, entscheidet der Marktgemeinderat in gleicher Weise über eine Nachbesetzung des Beirats für Mobilität, Umwelt, Klimaschutz und Energie.

(4) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit unabhängig und ausschließlich im öffentlichen Interesse aus.

(5) Der Beirat für Mobilität, Umwelt, Klimaschutz und Energie wählt aus seiner Mitte Personen für den Vorsitz und seine/ihre Stellvertretung.

 

§ 3
Geschäftstätigkeit

 Der Markt Garmisch-Partenkirchen unterstützt die Geschäftstätigkeit des Beirats, indem er ihm Tagungsräume zur Verfügung stellt.

 

§ 4
Sitzungsturnus und Geschäftsgang

 (1) Zur konstituierenden Sitzung des Beirats lädt die Zweite Bürgermeisterin des Marktes Garmisch-Partenkirchen ein. Sie findet zeitnah nach Berufung der Beiratsmitglieder durch den Marktgemeinderat statt.

(2) Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zwei Mal im Jahr zusammen. An den Sitzungen können alle Referentinnen und Referenten, insbesondere aber der Mobilitätsreferent, die Umwelt- und Klimareferentin, sowie der Landwirtschaftsreferent des Marktgemeinderats teilnehmen.

(3) Die Beiratsmitglieder werden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 5 Tagen zu den Beiratssitzungen eingeladen. Der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt.

(4) Für die organisatorischen Angelegenheiten des Beirats ist die Verwaltung verantwortlich. Sie erstellt zu den Beiratssitzungen ein Beschlussprotokoll und stellt dies im Ratsinformationssystem allen Mitgliedern des Marktgemeinderates zum Abruf zur Verfügung. Dieses ist der Zweiten Bürgermeisterin und der Umwelt- und Klimareferentin zusammen mit den Stellungnahmen des Beirats zuzuleiten.

 

§ 5
Beschlussfähigkeit / Stimmrecht

 Der Beirat für Mobilität, Umwelt, Klimaschutz und Energie ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Art. 49 GO (Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung) gilt entsprechend. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

§ 6
Aufwandsentschädigung

 Die Tätigkeit im Beirat für Mobilität, Umwelt, Klimaschutz und Energie ist ehrenamtlich. Fahrtkosten können unter Vorlage erstattet werden.

 

§ 7
Verschwiegenheitspflicht

 Die Beiratsmitglieder haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Art. 20 GO gilt entsprechend.

 

§ 8
Inkrafttreten

 Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeit tritt die Geschäftsordnung des Beirats für Klima, Umwelt, Mobilität und Landwirtschaft vom 25.06.2020 geändert mit Beschluss vom 24.09.2020 außer Kraft.

 

Markt Garmisch-Partenkirchen, 23.07.2026

 

gez.
Daniel Schimmer
Erster Bürgermeister

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