An-, Ab- und Ummeldungen anlässlich eines Wohnungswechsels
Hinweise zum Melderecht:
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Jeder, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht, hat dies innerhalb von zwei Wochen der jeweiligen Meldebehörde persönlich anzuzeigen. Dies gilt auch bei Umzügen innerhalb der Gemeinde, unabhängig davon, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenwohnung handelt.
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Ausnahme: Eine Abmeldung ist nicht mehr erforderlich, sofern eine neue Hauptwohnung in einer anderen Gemeinde in Deutschland bezogen wird. Die Zuzugsgemeinde verständigt hier die Wegzugsgemeinde vom Wohnungswechsel.
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Bei Ehegatten, Eltern und Kinder mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt. Hierbei sind Personalausweise und Reisepässe sämtlicher Familienangehöriger vorzulegen. Über die erfolgte An- bzw. Abmeldung wird eine amtliche Bestätigung erteilt.
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Die An-, Ab- und Ummeldung bei Wohnungswechsel ist gebührenfrei.
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Ein Verstoß gegen die melderechtlichen Bestimmungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann entsprechend mit Verwarnungsgeld bzw. Bußgeld geahndet werden.
Widerspruch bei Datenübermittlungen:
Von den Meldebehörden werden regelmäßig Daten an andere Behörden übermittelt.
Das Meldegesetz räumt dem Meldepflichtigen die Möglichkeit ein, folgenden Datenübermittlungen und Auskunftserteilungen zu widersprechen:
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Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(§ 42 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 3 BMG).
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Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an Parteien und Wählergruppen im
Zusammenhang mit allg. Wahlen u. Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 5 BMG).
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Für den Fall eines Alters- und Ehejubiläums darf eine Mitteilung dieses
Jubiläums nicht erfolgen (§ 50 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 5 BMG).
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Der Weitergabe meiner Daten an Adressbuchverlage wird widersprochen
(§ 50 Abs. 3 i. V. m. § 50 Abs. 5 BMG).
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Der Weitergabe meiner Daten an das Bundesamt für Personalmanagement
der Bundeswehr (§ 58 WPflG i.V.m. § 36 Abs.2 BMG) wird widersprochen.
Wer von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen will, sollte dies schriftlich oder persönlich im Einwohnermeldeamt bekannt geben. Ein entsprechende Formular gibt es HIER.