Sie sind hier: Startseite » Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung (Bpl.Nr. 2026/056)
Der Markt Garmisch-Partenkirchen hat mit Bescheid vom 30.06.2026 den Bauantrag (Bpl.Nr. 2026/056) zur Nutzungsänderung der Wohnung Nr. 416 im 4. Obergeschoss in eine Ferienwohnung, Grundstück Fl.Nr. 627/0, Gemarkung Partenkirchen, Anwesen Mittenwalder Straße 2, genehmigt. Der Baugenehmigung liegen die mit Genehmigungsvermerk vom 30.06.2026 versehenen Bauunterlagen zugrunde.
Die Baugenehmigung und die dazugehörigen Akten mit den genehmigten Bauplänen können von den am Verfahren Beteiligten beim Markt Garmisch-Partenkirchen, Rathausplatz 1, 82467 Garmisch-Partenkirchen, Untere Bauaufsichtsbehörde,
nach Terminvereinbarung
eingesehen werden.
R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g :
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in
80335 München, Bayerstraße 30, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen
Form erhoben werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der
Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de)
- Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
- Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung
eine Verfahrensgebühr fällig.
Die Anfechtungsklage des Nachbarn gegen den o.g. Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung
dieses Bescheides bei vorgenannten Verwaltungsgericht gestellt werden.
Hinweis:
Treten erst später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann ein hierauf gestützter Antrag nach § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat gestellt werden. Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Dritte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Postfachadressen:
Markt Garmisch-Partenkirchen, Postfach 1651, 82456 Garmisch-Partenkirchen
Bayer. Verwaltungsgericht, Postfach, 80005 München
Garmisch-Partenkirchen, den 30.06.2026
gez.
Sabina Ostler-Kämpf
Geschäftsleitende Beamtin
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