Sie sind hier: Startseite » Öffentliche Bekanntmachung der Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer im Gemeindegebiet des Marktes Garmisch-Partenkirchen für das Kalenderjahr 2026
Letztmals ergingen aufgrund der Grundsteuerreform zum 01.01.2025 grundsätzlich neue Grundsteuerbescheide für alle Grundstücke. Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide für 2026 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I, Seite 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Der Hebesatz für 2026 hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2026 erhalten, im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2025 zu entrichten haben. Für diejenigen treten mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen ein schriftlicher Steuerbescheid für 2026 zugegangen wäre. Vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, wird die Grundsteuer zu je 1/4 ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2026 fällig (§ 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG)). Jahreszahler gemäß § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) haben den Gesamtbetrag der Steuer am 01.07.2026 zu entrichten.
Die Grundsteuerbescheide können zu den üblichen Öffnungszeiten beim Markt Garmisch-Partenkirchen, Rathausplatz 1, 82467 Garmisch-Partenkirchen, im Steueramt, Zimmer Nr. 1.39, vom Steuerpflichtigen bzw. einem Beauftragten eingesehen werden.
Diese öffentliche Bekanntmachung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Der Tag der amtlichen Bekanntmachung ist der Tag der erstmaligen Bereitstellung im Internet, somit der 15.01.2025.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
ist der Widerspruch einzulegen beim
Markt Garmisch-Partenkirchen
in 82456 Garmisch-Partenkirchen
Postfachanschrift: Postfach 16 51, 82456 Garmisch-Partenkirchen
Hausanschrift: Rathausplatz 1, 82467 Garmisch-Partenkirchen
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
ist die Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München
in 80335 München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München
zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Sonstige Hinweise:
- Auf die Ausführungen in den zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheiden wird ausdrücklich hingewiesen.
- Für die durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzten Grundsteuern ergehen keine weiteren Zahlungsaufforderungen.
- Sollten Sie sich zukünftig für die Möglichkeit des Lastschrifteinzugs entscheiden, werden die festgesetzten Beträge zu den Fälligkeitsterminen abgebucht. Wir bitten Sie für Kontendeckung zu sorgen.
- Die Forderungen, für die ein SEPA-Mandat vorliegt, werden zu den Fälligkeitsterminen von der hinterlegten Bankverbindung (IBAN und BIC) mit der entsprechenden Mandatsreferenz und der Gläubiger-ID DE 08 ZZZ 00 00 00 23 68 7 des Marktes Garmisch-Partenkirchen abgebucht.
Garmisch-Partenkirchen, den 15.01.2026
gez.
Elisabeth Koch
Erste Bürgermeisterin
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