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Öffentliche Bekanntmachung der Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer im Gemeindegebiet des Marktes Garmisch-Partenkirchen für das Kalenderjahr 2026

15. Jan. 2026
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Öffentliche Bekanntmachung der Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer im Gemeindegebiet des Marktes Garmisch-Partenkirchen für das Kalenderjahr 2026

Öffentliche Bekanntmachung

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer im Gemeindegebiet des Marktes Garmisch-Partenkirchen für das Kalenderjahr 2026

Letztmals ergingen aufgrund der Grundsteuerreform zum 01.01.2025 grundsätzlich neue Grundsteuerbescheide für alle Grundstücke. Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide für 2026 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I, Seite 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Der Hebesatz für 2026 hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2026 erhalten, im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2025 zu entrichten haben. Für diejenigen treten mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen ein schriftlicher Steuerbescheid für 2026 zugegangen wäre. Vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, wird die Grundsteuer zu je 1/4 ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2026 fällig (§ 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG)). Jahreszahler gemäß § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) haben den Gesamtbetrag der Steuer am 01.07.2026 zu entrichten.

 

Die Grundsteuerbescheide können zu den üblichen Öffnungszeiten beim Markt Garmisch-Partenkirchen, Rathausplatz 1, 82467 Garmisch-Partenkirchen, im Steueramt, Zimmer Nr. 1.39, vom Steuerpflichtigen bzw. einem Beauftragten eingesehen werden.

 

Diese öffentliche Bekanntmachung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

 

Der Tag der amtlichen Bekanntmachung ist der Tag der erstmaligen Bereitstellung im Internet, somit der 15.01.2025.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

 

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

ist der Widerspruch einzulegen beim

Markt Garmisch-Partenkirchen

in 82456 Garmisch-Partenkirchen

 

Postfachanschrift: Postfach 16 51, 82456 Garmisch-Partenkirchen

Hausanschrift: Rathausplatz 1, 82467 Garmisch-Partenkirchen

 

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

ist die Klage bei dem

 

Bayerischen Verwaltungsgericht München

in 80335 München

 

Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

 

zu erheben.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

 

  • Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich.

 

  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.

 

  • Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

 

  • Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

 

  • Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.

 

  • Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.

 

  • Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.

 

Sonstige Hinweise:

-      Auf die Ausführungen in den zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheiden wird ausdrücklich hingewiesen.

 

-     Für die durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzten Grundsteuern ergehen keine weiteren Zahlungsaufforderungen.

 

-    Sollten Sie sich zukünftig für die Möglichkeit des Lastschrifteinzugs entscheiden, werden die festgesetzten Beträge zu den  Fälligkeitsterminen abgebucht. Wir bitten Sie für Kontendeckung zu sorgen.

 

-    Die Forderungen, für die ein SEPA-Mandat vorliegt, werden zu den Fälligkeitsterminen von der hinterlegten Bankverbindung (IBAN und BIC) mit der entsprechenden Mandatsreferenz und der Gläubiger-ID DE 08 ZZZ 00 00 00 23 68 7 des Marktes Garmisch-Partenkirchen abgebucht.

 

Garmisch-Partenkirchen, den 15.01.2026

 

gez.

Elisabeth Koch

Erste Bürgermeisterin

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