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Bekanntmachung der Verordnung über die Bestimmung weiterer verkaufsoffener Sonn- und Feiertage für das Jahr 2025 im Markt Garmisch-Partenkirchen

25. Juni 2025
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Bekanntmachung der Verordnung über die Bestimmung weiterer verkaufsoffener Sonn- und Feiertage für das Jahr 2025 im Markt Garmisch-Partenkirchen

Verordnung über die Bestimmung weiterer verkaufsoffener Sonn- und Feiertage für das Jahr 2025 im Markt Garmisch-Partenkirchen
vom 24. Juni 2025

 

Der Markt Garmisch-Partenkirchen erlässt aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 02.06.2003 (BGBL. I S. 744), zuletzt geänd. durch Neunte ZuständigkeitsanpassungVO v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) sowie § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinproduktrechts (ASiMPV) vom 02.12.1998 (GVBL .S. 956), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 27. April 2010 (GVBl S. 211) folgende Verordnung:

 

§ 1

Verkaufsoffene Tage

Im Markt Garmisch-Partenkirchen werden folgende Sonn- bzw. Feiertage als verkaufsoffene Tage für das Kalenderjahr 2025 freigegeben:

 

– Sonntag (BMW-Tage)     06.07.2025

Der Geltungsbereich wird an diesem Tag auf das Gebiet der „Gemarkung Garmisch“, ausgenommen

der Ortsteil Griesen, beschränkt.  Auf den Beschluss des Marktgemeinderates Garmisch-Partenkirchen vom 24.06.2025 zu TOP 02 nebst

der Anlage – A 1 –  wird verwiesen.

 

– Sonntag (Straßen.Kunst.Festival)    28.09.2025

Der Geltungsbereich wird an diesem Tag auf das im Plan – Anlage –A 2 – blau markierte Gebiet   beschränkt (Straßenzüge jeweils beidseitig).

 

– Martinimarkt-Sonntag      09.11.2025

Der Geltungsbereich wird an diesem Tag auf das im Plan 2 – Anlage A 3 – blau markierte Gebiet   beschränkt (Straßenzüge jeweils beidseitig).

 

§ 2

Öffnungszeiten

Die Ladenöffnungszeit am 06.07.2025, am 28.09.2025 und am 09.11.2025 wird auf fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr festgesetzt.

 

§ 3

Arbeitnehmerschutz

§17  Ladenschlussgesetz (besonderer Schutz der Arbeitnehmer), die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten

 

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

Bei einer Offenhaltung einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen außerhalb der in § 1 freigegebenen Tage oder außerhalb der in § 2 freigegebenen Öffnungszeiten kann eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 Ladenschlussgesetz vorliegen.

 

§ 5

In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 31.12.2025.

 

Markt Garmisch-Partenkirchen, 24. Juni 2025

 

gez.

Elisabeth Koch

Erste Bürgermeisterin

 

Anlagen

Anlage A 1 - Geltungsbereich am 06.07.2025 Gemarkung Garmisch
Anlage A 2 - Geltungsbereich am 28.09.2025 im Ortsteil Partenkirchen
Anlage A 3 - Geltungsbereich am 09.11.2025 im Ortsteil Garmisch

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