Sie sind hier: Startseite » Bekanntmachung der Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat Garmisch-Partenkirchen (GeschO)
Der Marktgemeinderat gibt sich aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637), folgende
(1) Der Marktgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht ausdrücklich beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund eines Gesetzes bzw. einer Übertragung durch den Marktgemeinderat in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen.
(2) 1Der Marktgemeinderat überträgt die in § 9 genannten Angelegenheiten vorberatenden Ausschüssen zur Vorbereitung der Marktgemeinderatsentscheidungen und die in § 10 genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung. 2Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert.
Der Marktgemeinderat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
(1) Marktgemeinderatsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.
(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Marktgemeinderatsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde‑ und Landkreiswahlgesetz.
(3) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Marktgemeinderatsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister einzelne Befugnisse (§§ 12 bis 16) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).
(4) 1Marktgemeinderatsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. 2Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Marktgemeinderatsmitglied nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. 3Im Übrigen haben Marktgemeinderatsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Marktgemeinderat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. 4Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem ersten Bürgermeister schriftlich geltend zu machen.
(1) 1Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. 2Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Marktgemeinderatsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. 3Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Marktgemeinderatsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.
(2) 1Beschlussvorlagen sind interne Ausarbeitungen der Verwaltung für den Marktgemeinderat. 2Eine Veröffentlichung der Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungsunterlagen durch Marktgemeinderatsmitglieder ist nur zulässig, wenn der erste Bürgermeister und der Marktgemeinderat unter Berücksichtigung des Datenschutzes zugestimmt haben und die Unterlagen nur Tatsachen enthalten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die Veröffentlichung oder Weitergabe von Beschlussvorlagen und weiteren Sitzungsunterlagen zu nichtöffentlichen Sitzungen ist nicht zulässig.
(3) Die Marktgemeinderatsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem ersten Bürgermeister schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 25 übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des § 26 versandt werden.
(4) 1Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. 2Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Marktgemeinderatsmitglieder gelten § 21 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.
(1) 1Marktgemeinderatsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. 2Eine Fraktion muss mindestens 2 Mitglieder haben. 3Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertretung sind dem ersten Bürgermeister schriftlich anzuzeigen; dieser unterrichtet den Marktgemeinderat. 4Satz 3 gilt entsprechend für während der Wahlzeit eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen (Art. 33 Abs. 3 GO).
(2) 1Einzelne Marktgemeinderatsmitglieder und kleine Gruppen oder Fraktionen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1)1Der Marktgemeinderat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen und der Entscheidungen der Ausschüsse den ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern bestimmte Aufgabengebiete übertragen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO, Referenten). 2In den ihnen übertragenen Angelegenheiten haben die Referenten und Referentinnen das Recht auf Akteneinsicht.3Dieses Recht ist schriftlich gegenüber dem ersten Bürgermeister geltend zu machen (Art. 30 Abs. 3 GO).
(2) Der Marktgemeinderat bestellt folgende Referenten/Referentinnen:
(3) 1Die Referenten und Referentinnen stehen dem Gemeinderat, den Ausschüssen und der Verwaltung unterstützend zur Seite. 2Sie sollen die wechselseitigen Beziehungen zwischen dem Gemeinderat, seinen Ausschüssen, der Verwaltung und der Bevölkerung, insbesondere den Vereinen und Verbänden, fördern. 3Sie haben sich mit allen bedeutsamen Angelegenheiten ihres Wirkungskreises vertraut zu machen. 4Sie sind berechtigt in ihrem Wirkungskreis Einrichtungen zu besichtigen, können jedoch nicht in den Dienstbetrieb eingreifen, Weisungen erteilen, Verpflichtungen für den Markt Garmisch-Partenkirchen eingehen oder den Markt Garmisch-Partenkirchen sonst rechtlich nach außen vertreten. 5Sie sind nicht zeichnungsberechtigt.
(4) 1Die Referenten und Referentinnen werden von der Verwaltung in allen bedeutsamen Angelegenheiten ihres Wirkungskreises informiert. 2Bedeutsam ist eine Angelegenheit insbesondere dann, wenn die Entscheidung über die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Gemeinderates oder einer seiner beschließenden Ausschüsse fallen würde. 3Soweit die bestellten Referenten und Referentinnen nicht Mitglied des betreffenden Ausschusses sind, sind sie zu den Sitzungen als beratende Mitglieder (ohne Stimmrecht) zu laden. 4Die Referenten und Referentinnen berichten einmal im Jahr dem Gemeinderat über deren Tätigkeit.
(1) Der Marktgemeinderat lässt sich durch folgende Beiräte beraten:
- Impulsgruppe
- Beirat für Senioren und Pflege
- Beirat für Soziales, Integration und Inklusion
- Beirat für Kinder, Jugend und Familie
- Kulturbeirat
- Beirat für Klima, Umwelt, Mobilität und Verkehr
(2) Bildung, Aufgaben und Zusammensetzung dieser Beiräte sowie die Dauer ihrer Tätigkeit regelt der Marktgemeinderat jeweils in einer eigenen Geschäftsordnung.
(1) 1In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Marktgemeinderat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO); als Gruppe im Sinne dieser Vorschrift gelten auch einzelne Marktgemeinderatsmitglieder, die keiner Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft angehören. 2Die Sitze werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt. 3Dabei wird die Zahl der Marktgemeinderatssitze jeder Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft mit der Zahl der zu vergebenden Ausschusssitze multipliziert und durch die Gesamtzahl der Marktgemeinderatssitze geteilt. 4Jede Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. 5Die weiteren zu vergebenden Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 3 ergeben, auf die Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften zu verteilen. 6Haben Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los. 7Wird durch den Austritt oder Übertritt von Marktgemeinderatsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Marktgemeinderat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach den Sätzen 2 bis 5 auszugleichen (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GO); haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.
(2) Für jedes Ausschussmitglied werden für den Fall seiner Verhinderung auf Vorschlag der Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft eine erste und eine zweite Stellvertretung namentlich bestellt.
(3) 1Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertretungen oder ein vom ersten Bürgermeister bestimmtes Marktgemeinderatsmitglied (Art. 33 Abs. 2 Satz 1 GO). 2Ist die den Vorsitz übernehmende Person bereits Mitglied des Ausschusses, nimmt deren Stellvertretung für die Dauer der Übertragung den Sitz im Ausschuss ein (Art. 33 Abs. 2 Satz 2 GO). 3Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Marktgemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).
(4) Der Marktgemeinderat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
(1) 1Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Marktgemeinderats vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. 2Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.
(2) Es werden folgende vorberatende Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:
(3) 1Falls zum Zeitpunkt der Entscheidung der Betrag für die Wertgrenze nicht feststeht oder nicht berechenbar ist, so gilt der geschätzte Auftragswert. 2Die enthaltenen Wertgrenzen verstehen sich bei Betrieben gewerblicher Art als Nettosummen. 3Nettosumme in diesem Sinne ist die Bruttosumme abzüglich des als Vorsteuer abziehbaren Anteils der im Bruttobetrag enthaltenen Umsatzsteuer.
(1) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig anstelle des Marktgemeinderats.
(2) 1Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Marktgemeinderat. 2Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste Bürgermeister oder dessen Stellvertretung im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Marktgemeinderatsmitglieder die Nachprüfung durch den Marktgemeinderat beantragt. 3Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim ersten Bürgermeister eingehen. 4Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.
(3) Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:
- die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zu einem Betrag von 500.000 Euro im Einzelfall
- der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
- Erlass 50.000 Euro
- Niederschlagung 300.000 Euro
- Stundung 300.000 Euro
- Aussetzung der Vollziehung 300.000 Euro
- die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen sowie Leistungen bis zu einem Betrag von 50.000 Euro je Einzelfall
- Grundsätze für Geldanlagen, für Kreditaufnahmen und für den An- und Verkauf von Wertpapieren
soweit nicht der erste Bürgermeister dafür zuständig ist.
soweit nicht der erste Bürgermeister dafür zuständig ist.
soweit nicht der erste Bürgermeister dafür zuständig ist.
(4) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Beträgen oder Wertgrenzen nach Abs. 3 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.
(5) 1Falls zum Zeitpunkt der Entscheidung der Betrag für die Wertgrenze nicht feststeht oder nicht berechenbar ist, so gilt der geschätzte Auftragswert. 2Die enthaltenen Wertgrenzen verstehen sich bei Betrieben gewerblicher Art als Nettosummen. 3Nettosumme in diesem Sinne ist die Bruttosumme abzüglich des als Vorsteuer abziehbaren Anteils der im Bruttobetrag enthaltenen Umsatzsteuer.
(6) 1Während der Ferienzeit wird der Haupt-, und Finanzausschuss auch als Ferienausschuss tätig (Art. 32 Abs. 4 GO). 2Die Ferienzeit des Marktgemeinderats beträgt sechs Wochen. 3Sie beginnt jeweils mit dem ersten Tag der bayerischen Sommerferien. 4Der Ferienausschuss erledigt während der Ferienzeit alle Angelegenheiten, für die sonst der Marktgemeinderat zuständig wäre. 5Aufgaben, die kraft Gesetzes der Beschlussfassung des Marktgemeinderates vorbehalten sind, soll der Ferienausschuss nur erledigen, wenn sie nicht ohne Nachteil für die Beteiligten, für den Markt oder für die Allgemeinheit bis zum Ende der Ferienzeit aufgeschoben werden können.
1Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO). 2Das Rechnungsprüfungsamt ist umfassend als Sachverständiger einzubeziehen (Art. 103 Abs. 3 Satz 2 GO). 3Besondere Aufträge zur Prüfung können dem Rechnungsprüfungsamt nur vom ersten Bürgermeister oder vom Marktgemeinderat erteilt werden.
(1) 1Der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Marktgemeinderat (Art. 36 GO). 2Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). 3In den Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).
(2) 1Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des Marktgemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt er den Marktgemeinderat oder den Ausschuss von seiner Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. 2Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).
(1) 1Der erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). 2Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Marktgemeinderatsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Gemeinde übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). 3Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.
(2) 1Der erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Marktgemeinderats und seiner Ausschüsse (Art. 36 GO). 2Über Hinderungsgründe unterrichtet er den Marktgemeinderat oder den Ausschuss unverzüglich.
(3) 1Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Gemeindebediensteten und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO). 2Art. 88 Abs. 3 Satz 3 GO bleibt unberührt.
(4) 1Der erste Bürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister schriftlich, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. 2In gleicher Weise verpflichtet er Marktgemeinderatsmitglieder und Gemeindebedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).
(1) Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit
(2) Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:
- im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Marktgemeinderats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind
- im Übrigen bis zu einem Betrag von 200.000 Euro im Einzelfall
- Erlass 20.000 Euro
- Niederschlagung 100.000 Euro
- Stundung von bis zu einem Jahr 200.000 Euro darüberhinausgehend 100.000 Euro
- Aussetzung der Vollziehung 100.000 Euro
(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.
(4) Soweit die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit dem ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen.
(5) 1Falls zum Zeitpunkt der Entscheidung der Betrag für die Wertgrenze nicht feststeht oder nicht berechenbar ist, so gilt der geschätzte Auftragswert. 2Die enthaltenen Wertgrenzen verstehen sich bei Betrieben gewerblicher Art als Nettosummen. 3Nettosumme in diesem Sinne ist die Bruttosumme abzüglich des als Vorsteuer abziehbaren Anteils der im Bruttobetrag enthaltenen Umsatzsteuer.
(1) Die Befugnis des ersten Bürgermeisters zur Vertretung des Marktes nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Marktgemeinderats und der beschließenden Ausschüsse, soweit der erste Bürgermeister nicht gemäß § 14 zum selbstständigen Handeln befugt ist.
(2) Der erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung des Marktes erteilen.
(1) 1Der erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Marktgemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). 2Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder eine von ihm bestellte Vertretung.
(2) Auf Antrag von Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der erste Bürgermeister darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags beim Markt stattzufinden hat.
Die Befugnisse des ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.), bleiben unberührt.
(1) Der erste Bürgermeister wird im Fall der Verhinderung von der zweiten Bürgermeisterin oder dem zweiten Bürgermeister und, wenn diese oder dieser ebenfalls verhindert ist, von der dritten Bürgermeisterin oder dem dritten Bürgermeister vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).
(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bestimmt der Marktgemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO weitere Stellvertretungen in folgender Reihenfolge:
(3) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus.
(4) 1Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. 2Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.
(1) 1Marktgemeinderat und erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. 2Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).
(2) 1Eingaben und Beschwerden der Gemeindeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohner an den Marktgemeinderat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Marktgemeinderat oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt. 2Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er den Marktgemeinderat.
(1) 1Der Marktgemeinderat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). 2Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.
(2) Der Marktgemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).
(3) 1Wird der Marktgemeinderat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 2Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).
(1) Die Sitzungen des Marktgemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).
(2) 1Die öffentlichen Sitzungen des Marktgemeinderats sind allgemein zugänglich, soweit der für die Zuhörerschaft bestimmte Raum ausreicht. 2Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. 3Tonaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung der oder des Vorsitzenden und des Marktgemeinderats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu unterlassen. 4Tonaufnahmen von Gemeindebediensteten und sonstigen Sitzungsteilnehmenden sind nur mit deren Einwilligung zulässig.
(3) Zuhörende, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal verwiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).
(1) 1In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:
2Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:
(2) 1Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Marktgemeinderat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. 2Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.
(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der erste Bürgermeister der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).
(1) 1Der erste Bürgermeister beruft die Marktgemeinderatssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Marktgemeinderatsmitglieder es schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GO). 2Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO beruft er die Marktgemeinderatssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens vier Wochen nach Beginn der Wahlzeit (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 GO) oder spätestens am 14. Tag nach Eingang des Verlangens stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO).
(2) 1Die Sitzungen finden in aller Regel donnerstags im Rathaus des Marktes Garmisch-Partenkirchen statt und beginnen regelmäßig um 17:00 Uhr 2In der Einladung (§ 25) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.
(3) Die voraussichtlichen Sitzungstermine legt der erste Bürgermeister für das folgende Halbjahr im Voraus fest.
(1) 1Der erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. 2Rechtzeitig eingegangene Anträge von Marktgemeinderatsmitgliedern setzt der erste Bürgermeister möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. 3Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer Marktgemeinderatssitzung zu setzen. 4Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.
(2) 1In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Marktgemeinderatsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. 2Soweit die Konkretisierungen schutzwürdige Daten enthalten, sollten diese den Marktgemeinderatsmitgliedern regelmäßig gesondert zur Verfügung gestellt werden. 3Das gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Marktgemeinderatssitzungen.
(3) 1Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). 2Die Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzungen des Marktgemeinderates wird in verallgemeinerter Form bekanntgemacht, sofern die entsprechenden Informationen nicht geheimhaltungsbedürftig sind. (z.B. aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, aufgrund berechtigter Ansprüche Einzelner oder aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen.)
(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.
(1) 1Die Marktgemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. 2Im Falle einer elektronischen Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. 3Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.
(2) Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 2 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
(3) 1Der Tagesordnung sind soweit möglich weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beizufügen, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen. 2Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung gestellt werden. 3Hat das Marktgemeinderatsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt.
(4) 1Die Ladungsfrist beträgt fünf Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. 2Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
(1) 1Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und ausreichend zu begründen. 2Bei elektronischer Übermittlung sind Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten; schutzwürdige Daten sind in verschlüsselter Form zu übermitteln. 3Anträge sollen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht werden. 4Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.
(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn
(3) Anträge zur Geschäftsordnung, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags u. Ä., Anträge auf Festsetzung eines Ordnungsgelds nach Art. 53 Abs. 3 GO oder einfache Sachanträge, z. B. Änderungsanträge, können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Form gestellt werden.
(1) 1Die oder der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. 2Sie oder er stellt die ordnungsgemäße Ladung der Marktgemeinderatsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderats fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung.
(2) 1Die Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung wird nach deren Ausfertigung im Ratsinformationssystem den Marktgemeinderatsmitgliedern bis spätestens zur Ladung zur nächsten Sitzung bekannt gegeben. Darüber hinaus wird ein Exemplar der Niederschrift über die öffentliche und die nichtöffentliche Sitzung zur Einsicht bei der nächsten Sitzung aufgelegt. 2Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom Marktgemeinderat gemäß Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.
(1) 1Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. 2Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.
(2) 1Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 22), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). 2Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Marktgemeinderat anders entscheidet.
(3) 1Die oder der Vorsitzende oder eine von ihr oder ihm mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. 2Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.
(4) Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt worden sind, ist der Beschluss des Ausschusses bekannt zu geben.
(5) 1Soweit erforderlich, können auf Anordnung der oder des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Marktgemeinderats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. 2Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen.
(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet die oder der Vorsitzende die Beratung.
(2) 1Mitglieder des Marktgemeinderats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung der oder dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. 2Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. 3Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum.
(3) 1Sitzungsteilnehmende dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen von der oder dem Vorsitzenden erteilt wird. 2Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet die oder der Vorsitzende über die Reihenfolge. 4Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. 5Zuhörenden kann das Wort nicht erteilt werden.
(4) 1Rednerinnen und Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Marktgemeinderat. 2Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.
(5) 1Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:
2Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt.
(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung von der oder dem Vorsitzenden geschlossen.
(7) 1Bei Verstoß gegen die vorstehenden Regeln zu Redebeiträgen ruft die oder der Vorsitzende zur Ordnung und macht die betreffende Person auf den Verstoß aufmerksam. 2Bei weiteren Verstößen kann die oder der Vorsitzende ihr das Wort entziehen.
(8) Gegen Mitglieder des Marktgemeinderats, die die Ordnung erheblich stören, kann die oder der Vorsitzende mit Zustimmung des Marktgemeinderats ein Ordnungsgeld bis zu 500,00 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro, festsetzen. Ein Wiederholungsfall im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn gegenüber dem Mitglied innerhalb derselben Sitzung bereits ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde (Art. 53 Abs. 3 GO).
(9) 1Mitglieder des Marktgemeinderats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, sodass der Sitzungsfortgang unmöglich gemacht oder jedenfalls wesentlich erschwert wird, kann die oder der Vorsitzende mit Zustimmung des Marktgemeinderats von der Sitzung ausschließen. ²Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Marktgemeinderat (Art. 53 Abs. 2 GO).
(10) 1Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. 2Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. 3Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. 4Die oder der Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.
(1) 1Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung" schließt die oder der Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. 2Sie oder er vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 20 Abs. 2 und 3) gegeben ist.
(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:
(3) 1Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. 2Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder die oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt.
(4) 1Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. 2Die oder der Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja" oder „nein" beantwortet werden kann. 3Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja" ‑ „nein" abgestimmt.
(5) 1Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Marktgemeinderats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. 3Kein Mitglied des Marktgemeinderats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).
(6) 1Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu zählen. 2Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
(7) 1Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. 2In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
(1) Für Entscheidungen des Marktgemeinderats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) 1Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. 2Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des oder der Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen können.
(3) 1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 3Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den beiden sich bewerbenden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 4Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Personen die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. 5Haben mehrere Personen die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. 6Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.
1Die Marktgemeinderatsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Marktgemeinderats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. 2Nach Möglichkeit sollen die oder der Vorsitzende oder anwesende Gemeindebedienstete solche Anfragen sofort beantworten. 3Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet. 4Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.
Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt die oder der Vorsitzende die Sitzung.
(1) 1Über die Sitzungen des Marktgemeinderats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. 2Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. 3Niederschriften sind grundsätzlich jahrgangsweise zu binden.
(2) 1Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt werden. 2Der Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.
(3) 1Ist ein Mitglied des Marktgemeinderats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. 2Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).
(4) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen und vom Marktgemeinderat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).
(5) Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.
(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger Einsicht nehmen und sich gegen Kostenerstattung Kopien für den Eigengebrauch erteilen lassen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 GO).
(2) 1Marktgemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Kopien der Niederschriften der öffentlichen Sitzungen für den Eigengebrauch erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).
(3) 1Niederschriften über öffentliche Sitzungen können den Marktgemeinderatsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden. 2Gleiches gilt für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.
(5) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Marktgemeinderatsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt
(1) 1Für den Geschäftsgang der beschließenden Ausschüsse gelten die §§ 19 bis 35 mit Ausnahme von § 24 Abs. 3 Satz 2 sinngemäß. 2Marktgemeinderatsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen nebst Tagesordnung nachrichtlich.
(2) 1Mitglieder des Marktgemeinderats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, nur als Zuhörende anwesend sein. 2Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Marktgemeinderatsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss ihm Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. 3Satz 1 und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen.
(1) Satzungen und Verordnungen werden ausschließlich im digital veröffentlichten Amtsblatt (digitales Amtsblatt) des Marktes Garmisch-Partenkirchen über das Internet unter der URL: https://markt.gapa.de/digitalesamtsblatt amtlich bekannt gemacht. Dies gilt auch für sämtliche amtliche Bekanntmachungen die in ortsüblicher Weise bekannt zu geben sind.
(2) Aus wichtigem Grund (z.B. Ausfall der IT-Technik) kann auch eine Bekanntmachung an der Amtstafel des Rathauses erfolgen. Darauf wird nachträglich im digitalen Amtsblatt hingewiesen.
(3) Zusätzlich werden rein informatorisch, ohne Rechtswirkung nach Abs. 1, die Bekanntmachungen an der Amtstafel des Rathauses veröffentlicht.
(4) Unterliegen amtliche Bekanntmachungen einer gesetzlichen Sonderregelung, so gelten in diesen Fällen diese einschlägigen Rechtsvorschriften.
Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Marktgemeinderats geändert werden.
1Jedem Mitglied des Marktgemeinderats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. 2Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung des Marktes auf.
1Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 14.05.2020 (in der Fassung vom 24.01.2025) außer Kraft.
Markt Garmisch-Partenkirchen, 13.05.2026
gezeichnet
Daniel Schimmer
Erster Bürgermeister
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