Bekanntmachung der Geschäftsordnung für den Kulturbeirat des Marktgemeinderates Garmisch-Partenkirchen

2. Okt. 2026
| 2026_099

Bekanntmachung der Geschäftsordnung für den Kulturbeirat des Marktgemeinderates Garmisch-Partenkirchen

Bekanntmachung der Geschäftsordnung für den Kulturbeirat 
des Marktgemeinderates Garmisch-Partenkirchen

 

Geschäftsordnung für den Kulturbeirat des Marktgemeinderats Garmisch-Partenkirchen

 

Der Marktgemeinderat Garmisch-Partenkirchen gibt seinem Kulturbeirat aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern i.V.m. § 7 Abs. 2 seiner Geschäftsordnung (GeschO) folgende


Geschäftsordnung:


Präambel


Mithilfe des Kulturbeirats wird eine konzeptbasierte und beteiligungsorientierte Kulturpolitik für den Markt Garmisch-Partenkirchen angestrebt. Dazu gehören Angabe und Begründung der Förderziele, Bestimmung von Schwerpunkten, Handlungsfeldern und Maßnahmen zur Erreichung der Ziele, Verfahren der Erfolgskontrolle und Instrumente zur Fortschreibung und Weiterentwicklung. In diesem Zusammenhang wirkt der Beirat beratend und versteht sich als Bestandteil strukturierter Diskurs- und Beteiligungsverfahren.

Der Kulturbeirat berät als unabhängiges Expertengremium den Marktgemeinderat in kulturellen Fragen, insbesondere innerhalb des Förderverfahrens und des kulturellen Leitbildprozesses des Ortes. Er begutachtet Vorhaben von kultureller Bedeutung, um durch fachlich kompetente Empfehlungen eine Entscheidungsgrundlage zu gewinnen.

 

§ 1
Aufgabenstellung

(1) Der Kulturbeirat hat die Aufgabe, den Marktgemeinderat, den Ersten Bürgermeister und die Verwaltung in kulturellen Fragen zu beraten. Er unterstützt sie mitunter bei der Erarbeitung von Kulturkonzepten sowie im Förderverfahren im kulturellen Bereich. Der Erste Bürgermeister kann sich zu allen Aspekten der kommunalen Kulturarbeit die Expertise des Kulturbeirats einholen. Er bringt gegebenenfalls kulturpolitische Impulse und Ideen, Überlegungen zur Entwicklung, zur besseren Vernetzung und zur Bewerbung kultureller Aktivitäten ein.

(2) Die Beratungsgegenstände werden dem Beirat zur Stellungnahme grundsätzlich durch den Ersten Bürgermeister zugeleitet.

(3) Die Vorsitzende / der Vorsitzende erhält eine Einladung zu den öffentlichen Sitzungen der Gremien des Marktes, soweit kulturelle Angelegenheiten behandelt werden.

(4) Wurde zu einer Angelegenheit, die zur Beratung und Entscheidung ansteht, eine Stellungnahme des Kulturbeirats eingeholt, kann die oder der Beiratsvorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung aufgrund eines entsprechenden Beschlusses nach § 22 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Marktgemeinderats im Einzelfall an dem nichtöffentlichen Teil der Sitzung teilnehmen, soweit dort über diese Angelegenheit beraten und beschlossen wird.

(5) Die Arbeit des Kulturbeirates ist überparteilich und überkonfessionell.

 

 

§ 2
Mitglieder und Vorsitz des Beirats

(1) Der Kulturbeirat setzt sich für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Marktgemeinderates aus neun Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder werden vom Marktgemeinderat auf Vorschlag des Ersten Bürgermeisters durch Beschluss berufen. Die Vorschläge des Ersten Bürgermeisters sollen unter Berücksichtigung der fachlichen Qualifikation sowie einer möglichst ausgewogenen Abdeckung der verschiedenen Kulturbereiche erfolgen. Die Mitglieder bestimmen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Je ein Mitglied vertritt einen der folgenden neun Bereiche:

a. Brauchtum, Heimatpflege und lebendige Traditionen
b. Musik
c. Bildende Kunst
d. Darstellende Künste
e. Literatur und Sprache
f. Film, Medien und Digitale Kultur
g. Soziokultur, Jugendkultur und Kulturelle Bildung
h. Kulturelles Erbe und Erinnerungskultur
i. Kulturentwicklung, Vernetzung und Innovation

 

Die genannten Bereiche dienen der fachlichen Orientierung. Überschneidungen sind ausdrücklich möglich. Spartenübergreifende, interdisziplinäre sowie neue kulturelle Ausdrucksformen können dem jeweils sachnächsten Bereich oder dem Bereich „Kulturentwicklung, Vernetzung und Innovation“ zugeordnet werden.

 

(2) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit unabhängig und ausschließlich im öffentlichen Interesse der Kulturentwicklung aus. Bei Bedarf können andere Fachexperten beratend und ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.

(3) Soweit eine Nachbesetzung erforderlich ist, beruft der Marktgemeinderat diese in einer neuen Sitzung. Um die Kontinuität der Beiratsarbeit zu sichern, können bisherige Beiratsmitglieder erneut berufen werden.

 

§ 3
Geschäftsstelle

(1) Der Markt Garmisch-Partenkirchen unterstützt die Geschäftstätigkeit des Kulturbeirats und benennt dafür eine Ansprechpartnerin / einen Ansprechpartner aus der Verwaltung.

(2) Der Markt Garmisch-Partenkirchen stellt dem Kulturbeirat Tagungsräume zur Verfügung.

 

§ 4
Beteiligung im Förderverfahren

(1) Der Kulturbeirat wirkt bei Förderverfahren im kulturellen Bereich in beratender Funktion mit und gibt für eine Entscheidung des zuständigen Organes jeweils eine Beschlussempfehlung ab. Empfehlungen durch den Kulturbeirat erfolgen in aller Regel nur für Projekte und Fördermaßnahmen, die in die Entscheidungsbefugnis des Marktgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses fallen.

(2) Auf Anforderung durch den Ersten Bürgermeister wirkt der Kulturbeirat auch bei Förderungen und Projekten mit, die in der alleinigen Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters Der Kulturbeirat verfasst als Ergebnis seiner Beratungen zur Beurteilung der vorgelegten Vorhaben jeweils eine schriftliche Stellungnahme.

 

§ 5
Sitzungsturnus und Geschäftsgang

(1) Zu den Sitzungen des Kulturbeirats lädt der Erste Bürgermeister des Marktes Garmisch-Partenkirchens ein. Die konstituierende Sitzung findet zeitnah nach Berufung der Beiratsmitglieder durch den Marktgemeinderat statt.

(2) Der Beirat tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal im Jahr.

(3) Für die organisatorischen Angelegenheiten des Beirats ist die Beiratsvorsitzende / der Beiratsvorsitzende verantwortlich. Sie / er erstellt zu den Beiratssitzungen ein Beschlussprotokoll. Das Beschlussprotokoll ist zusammen mit den Stellungnahmen des Kulturbeirats dem Ersten Bürgermeister und der Verwaltung zuzuleiten.

 

§ 6
Beschlussfähigkeit / Stimmrecht

(1) Der Kulturbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 49 GO, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung gilt entsprechend). Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden.

 

§ 7
Beiratssitzungen

(1) Die Sitzungen des Beirats finden i. d. R. öffentlich statt. Entscheidungen über die Nichtöffentlichkeit trifft der Beirat unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

(2) An die Vorstellung des Vorhabens schließen sich die Beratungen an.

(3) An den Sitzungen können ohne Stimmrecht teilnehmen:

  • Erster, Zweiter, Dritter Bürgermeister
  • die Mitglieder des Marktgemeinderats in Ausübung ihres Mandates
  • die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung, soweit deren Aufgaben den Beratungsgegenstand betreffen,
  • nicht der Verwaltung angehörende Fachleute und Beraterinnen und Berater auf Einladung der / des Beiratsvorsitzenden.

 

(4) Förderangelegenheiten mit personenbezogenen oder schutzwürdigen Daten werden regelmäßig nichtöffentlich behandelt.

 

§ 8
Verschwiegenheitspflicht

Die Beiratsmitglieder haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Art. 20 GO gilt entsprechend.

 

§ 9
Fahrtkosten

Fahrtkosten zu den Beiratssitzungen werden nach dem Bayerischen Reisekostengesetz erstattet.

 

§ 10
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Kulturbeirats vom 30.01.2019, geändert mit Beschluss des Marktgemeinderates vom 24.09.2020, außer Kraft.

 

Markt Garmisch-Partenkirchen, 23.07.2026

 

gez.
Daniel Schimmer
Erster Bürgermeister

 

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