Bekanntmachung der Geschäftsordnung für die Impulsgruppe des Marktgemeinderats Garmisch-Partenkirchen

2. Okt. 2026
| 2026_097

Bekanntmachung der Geschäftsordnung für die Impulsgruppe des Marktgemeinderats Garmisch-Partenkirchen


Bekanntmachung
der Geschäftsordnung für die Impulsgruppe des Marktgemeinderats Garmisch-Partenkirchen

 

Geschäftsordnung für die Impulsgruppe des Marktgemeinderats Garmisch-Partenkirchen
vom 23.07.2026

Der Marktgemeinderat Garmisch-Partenkirchen gibt seiner Impulsgruppe aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern i.V.m. § 6 Abs. 2 seiner eigenen Geschäftsordnung (GeschO GR) folgende

 

Präambel

Die Impulsgruppe ist vom Marktgemeinderat Garmisch-Partenkirchen berufen und berät neben dem Marktgemeinderat dessen Ausschüsse, insbesondere den Haupt-. Finanz- und Ferienausschuss. Sie trägt zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Garmisch-Partenkirchen und dessen Finanzkraft bei.

 

§1
Aufgabenstellung

(1) Die Impulsgruppe soll in allen örtlichen Angelegenheiten der wirtschaftlichen Entwicklung beraten, begleiten und unterstützen und hat dazu umfassende informatorische Aufgaben. Zu ihren Themenschwerpunkten gehören auch

  • Flächenvorsorge und Entwicklung,
  • Wohnraumversorgung,
  • Digitalisierung,
  • Netzwerkpflege
  • Ideen- und Innovationspool
  • Fachkräfteversorgung.

(2) Der Haupt-, Finanz- und Ferienausschuss unter dem Vorsitz des Ersten Bürgermeisters ist i.d.R. mit diesen Angelegenheiten befasst und leitet die in Frage kommenden Beschlussvorlagen zur Stellungnahme an die Impulsgruppe weiter, soweit dies sachdienlich ist und die Vertraulichkeit und der Datenschutz eingehalten werden.

(3) Der Vorsitzende der Impulsgruppe erhält formlos eine Einladung zum öffentlichen Teil aller Sitzungen des Marktgemeinderats und seiner Ausschüsse.

(4) Soweit Angelegenheiten zur Beratung und Entscheidung anstehen zu denen eine Stellungnahme der Impulsgruppe eingeholt wurde, können im Einzelfall Vertreter der Impulsgruppe durch Beschluss zu nichtöffentlichen Sitzungen hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstands erforderlich ist (§ 22 Abs. 2 GeschO GR).

(5) Die Impulsgruppe hat ein Vorschlags- und Antragsrecht in allen ihren Aufgabenbereich betreffenden Angelegenheiten (Art. 56 Abs. 3 GO). Insbesondere kann sie auch Stellung nehmen, wenn sie nicht ausdrücklich dazu aufgefordert worden sein sollte.

 

§ 2
Mitglieder der Impulsgruppe

(1) Die Impulsgruppe soll sich aus Vertretern folgender Institutionen zusammensetzen:

  • Werbegemeinschaften Garmisch und Partenkirchen,
  • Dehoga,
  • IHK/ Handwerkskammer bzw. Kreishandwerkerschaft
  • Bund der Selbständigen (BDS),
  • Gapa Tourismus GmbH
  • Zugspitzregion GmbH
  • Unternehmerverein e.V.
  • Lebenslust Garmisch-Partenkirchen e.V.
  • Skiclub Garmisch und Partenkirchen
  • Fremdenverkehrsverein Garmisch-Partenkirchen e.V.

Diese entsenden jeweils eine Person und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin als regelmäßige Mitglieder. Der Erste Bürgermeister hat ein Mitspracherecht bei der Benennung der regelmäßigen Mitglieder und seiner Stellvertreter.

Die Benennung der Institutionen erfolgt durch den Marktgemeinderat auf Vorschlag des Ersten Bürgermeisters im Benehmen mit den betroffenen Vereinen, Verbänden und Institutionen für die Dauer seiner Amtszeit.

(2) Soweit erforderlich, entscheidet der Marktgemeinderat in gleicher Weise über eine Nach- bzw. Neubesetzung der Impulsgruppe.

§ 3
Geschäftsstelle

 (1) Der Markt Garmisch-Partenkirchen unterstützt die Geschäftstätigkeit der Impulsgruppe und benennt dafür einen Ansprechpartner aus der Verwaltung.

(2) Der Markt Garmisch-Partenkirchen stellt der Impulsgruppe Tagungsräume zur Verfügung.

 

§ 4
Vorsitz 

Die Impulsgruppe wählt aus Ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

 

§ 5
Sitzungsturnus und Geschäftsgang

(1) Zur konstituierenden Sitzung der Impulsgruppe lädt der Erste Bürgermeister des Marktes Garmisch-Partenkirchen ein. Die Sitzung findet spätestens 30 Tage nach Berufung der Vertreter der Impulsgruppe durch den Marktgemeinderat statt.

(2) Die Impulsgruppe tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Quartal zusammen. An den Sitzungen kann der Erste Bürgermeister oder ein von ihm benannter Vertreter teilnehmen.

(3) Die Vertreter der Impulsgruppe sowie der Erste Bürgermeister werden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen zu den Sitzungen eingeladen. Der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen. Zu den Sitzungen ist einzuladen, wenn dies mindestens ein Drittel der Vertreter verlangt.

(4) Für die organisatorischen Angelegenheiten der Impulsgruppe ist der Vorsitzende verantwortlich. In den Sitzungen ist ein Protokoll zu erstellen, welches dem Ersten Bürgermeister zugeleitet wird.

§ 6
Beschlussfähigkeit/Stimmrecht

Die Impulsgruppe ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mehr als die Hälfte seiner Vertreter (§ 2 Abs. 1) anwesend und stimmberechtigt ist. Art. 49 GO (Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung) und 50 GO (Einschränkung des Vertretungsrechts) GO gelten entsprechend. Die Vertreter haben von sich aus eine evtl. Befangenheit zu prüfen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 7
Aufwandsentschädigungen

 Die Tätigkeit in der Impulsgruppe ist ehrenamtlich. Es erfolgt keine Aufwandsentschädigung.

§ 8
Verschwiegenheitspflicht

 Die Vertreter haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Art. 20 GO gilt entsprechend.


§ 9
Inkrafttreten 

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Markt Garmisch-Partenkirchen, den 23.07.2026

 

gez.
Daniel Schimmer
Erster Bürgermeister

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