Straußwirtschaft; Anzeige

Wenn Sie eine Straußwirtschaft betreiben wollen, müssen Sie dies mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.
  • Ausschank selbsterzeugten Weins
Stand: 09. Juli 2026

Beschreibung

Grundsätzlich benötigen Sie für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG).

Der Ausschank von selbst erzeugtem Wein oder von selbst erzeugtem Apfelwein ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen privilegiert und bedarf nur einer Anzeige bei der Gemeinde (§§ 4 ff. Bayerische Gaststättenverordnung - BayGastV).

Erlaubnisfrei möglich ist lediglich der Ausschank von selbst erzeugtem Wein oder von selbst erzeugtem Apfelwein für die Dauer von vier zusammenhängenden Monaten oder in zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt vier Monaten im Jahr.

Dabei müssen Sie insbesondere noch folgende Vorgaben beachten:

  • Es darf nur Wein oder Apfelwein aus Früchten ausgeschenkt werden, die selbst erzeugt wurden.
  • Der Ausschank in einer Straußwirtschaft ist nur in Räumen zulässig, die in der Gemeinde des Erzeugerbetriebes gelegen sind.
  • Der Ausschank in einer Straußwirtschaft darf grundsätzlich nicht in Räumen stattfinden, die eigens zu diesem Zweck angemietet sind.
  • Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft verbunden werden.
  • In einer Straußwirtschaft dürfen nicht mehr als 40 Sitzplätze vorhanden sein.
  • In einer Straußwirtschaft dürfen nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden.
  • Die Abgabe von Flaschenbier, von alkoholfreien Getränken, die der Straußwirt in seinem Betrieb nicht verabreicht, und von Tabak- und Süßwaren im Straßenverkauf ist unzulässig.

Privilegiert ist nur der Ausschank von selbst erzeugtem Wein oder von selbst erzeugtem Apfelwein. Wenn Sie daneben auch noch andere alkoholische Getränke verabreichen wollen, bedürfen Sie einer Gaststättenerlaubnis. Dasselbe gilt, wenn Sie das Gewerbe länger als maximal vier Monate im Jahr betreiben wollen.

Die Anzeige der Straußwirtschaft müssen Sie mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs bei der zuständigen Gemeinde erstatten und dabei Folgendes mitteilen

  • den Zeitraum, während dessen der Ausschank stattfinden soll,
  • den Ort, an dem die für den Wein oder Apfelwein verwendeten Früchte gekeltert sowie der Wein ausgebaut wurde,
  • die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume.

Ansprechpartner

Herr Daniel Schimmer

Funktion: Erster Bürgermeister

Datenschutzbeauftragter

Funktion: Datenschutzbeauftragter

dsb@gapa.de

+49 08821 910 3365

Fristen

Die Anzeige ist jeweils zwei Wochen vor Beginn des Betriebs zu erstatten.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Straußwirtschaft bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Detaillierte Angaben für Straußwirtschaft
    Anzeige mit folgenden Angaben: - Zeitraum, während dessen der Ausschank stattfinden soll, - Ort, an dem die für den Wein oder Apfelwein verwendeten Früchte gekeltert sowie der Wein ausgebaut wurde, - die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume.
  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage
Redaktionell verantwortlich:
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: 

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