Bekanntmachung der Satzung des Marktes Garmisch-Partenkirchen über die Veränderungssperre im Teilbereich der Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 „Schlittenhang Leitle“

6. März 2026
| 2026_043

Bekanntmachung der Satzung des Marktes Garmisch-Partenkirchen über die Veränderungssperre im Teilbereich der Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 „Schlittenhang Leitle“

Bekanntmachung der Satzung des Marktes Garmisch-Partenkirchen über die Veränderungssperre im Teilbereich der Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 „Schlittenhang Leitle“

 

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.02.2026 die Änderung des Bebauungs­plans Nr. 20 für das Gebiet Königstandstraße, Am Feldkreuz, Kleinfeldstraße und Grasberg­straße im Teilbereich der Grundstücke Fl. Nrn. 1160/1, 1160/2, 1160/3, 1160/4 Gem. Garmisch sowie auf den Teilflächen der Fl. Nrn. 1160/19, 1160/20, 1153/6 und 1151/4 Gem. Garmisch beschlossen.

Zur Sicherung dieser Planung hat der Marktgemeinderat in seiner Sitzung am 26.02.2026 für dieses Gebiet eine Veränderungssperre gemäß § 14, § 16 und § 17 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Fl. Nrn. 1160/1, 1160/2, 1160/3, 1160/4 Gem. Garmisch sowie Teilflächen der Fl. Nrn. 1160/19, 1160/20, 1153/6 und 1151/4 Gem. Garmisch und ist aus dem abgedruckten Lageplan (nicht maßstäblich) ersichtlich.

Die Satzung über die Veränderungssperre wird im Gemeindebauamt im Rathaus des Marktes Garmisch-Partenkirchen (Anschrift: Rathausplatz 1, 82467 Garmisch-Parten­kirchen, 2. Stockwerk) während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag-Freitag: 8 – 13 Uhr und Donnerstag zusätzlich 14 – 17 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

 

Die Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

 

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungs­sperre nach § 18 und die Vorschrift des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

 

Garmisch-Partenkirchen, 06.03.2026

 

gez.

Elisabeth Koch
Erste Bürgermeisterin

 

Geltungsbereich Veränderungssperre

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