Sie sind hier: Startseite » Bekanntmachung der Verordnung über die Bestimmung weiterer verkaufsoffener Sonn- und Feiertage für das Jahr 2025 im Markt Garmisch-Partenkirchen
Der Markt Garmisch-Partenkirchen erlässt aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 02.06.2003 (BGBL. I S. 744), zuletzt geänd. durch Neunte ZuständigkeitsanpassungVO v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) sowie § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinproduktrechts (ASiMPV) vom 02.12.1998 (GVBL .S. 956), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 27. April 2010 (GVBl S. 211) folgende Verordnung:
§ 1
Verkaufsoffene Tage
Im Markt Garmisch-Partenkirchen werden folgende Sonn- bzw. Feiertage als verkaufsoffene Tage für das Kalenderjahr 2025 freigegeben:
– Sonntag (BMW-Tage) 06.07.2025
Der Geltungsbereich wird an diesem Tag auf das Gebiet der „Gemarkung Garmisch“, ausgenommen
der Ortsteil Griesen, beschränkt. Auf den Beschluss des Marktgemeinderates Garmisch-Partenkirchen vom 24.06.2025 zu TOP 02 nebst
der Anlage – A 1 – wird verwiesen.
– Sonntag (Straßen.Kunst.Festival) 28.09.2025
Der Geltungsbereich wird an diesem Tag auf das im Plan – Anlage –A 2 – blau markierte Gebiet beschränkt (Straßenzüge jeweils beidseitig).
– Martinimarkt-Sonntag 09.11.2025
Der Geltungsbereich wird an diesem Tag auf das im Plan 2 – Anlage A 3 – blau markierte Gebiet beschränkt (Straßenzüge jeweils beidseitig).
§ 2
Öffnungszeiten
Die Ladenöffnungszeit am 06.07.2025, am 28.09.2025 und am 09.11.2025 wird auf fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr festgesetzt.
§ 3
Arbeitnehmerschutz
§17 Ladenschlussgesetz (besonderer Schutz der Arbeitnehmer), die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Bei einer Offenhaltung einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen außerhalb der in § 1 freigegebenen Tage oder außerhalb der in § 2 freigegebenen Öffnungszeiten kann eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 Ladenschlussgesetz vorliegen.
§ 5
In-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 31.12.2025.
Markt Garmisch-Partenkirchen, 24. Juni 2025
gez.
Elisabeth Koch
Erste Bürgermeisterin
Anlage A 1 - Geltungsbereich am 06.07.2025 Gemarkung Garmisch
Anlage A 2 - Geltungsbereich am 28.09.2025 im Ortsteil Partenkirchen
Anlage A 3 - Geltungsbereich am 09.11.2025 im Ortsteil Garmisch
Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Vimeo. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Mapbox. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen