Beispielnachricht 1 Beispielnachricht 2
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Bekanntmachung über die Werbung politischen Parteien und Wählergruppen auf öffentlichen Straßen im Markt Garmisch-Partenkirchen anlässlich der Kommunalwahlen am 08. März 2026 und der möglichen Stichwahl am 22. März 2026

Bekanntmachung über die Werbung politischen Parteien und Wählergruppen auf öffentlichen Straßen im Markt Garmisch-Partenkirchen anlässlich der Kommunalwahlen am 08. März 2026 und der möglichen Stichwahl am 22. März 2026

Bekanntmachung über die Werbung politischen Parteien und Wählergruppen auf öffentlichen Straßen im Markt Garmisch-Partenkirchen anlässlich der Kommunalwahlen am 08. März 2026 und der möglichen Stichwahl am 22. März 2026

 

 

Die Wahlwerbung der politischen Parteien und Wählergruppen dient der politischen Willensbildung des Volkes. Sie liegt im öffentlichen Interesse und soll daher nicht behindert werden. Wahlwerbung wird unter folgenden Bedingungen auf öffentlichen Straßen im Markt Garmisch-Partenkirchen zugelassen.

Auf die Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die Dar¬stellungen durch Bildwerfer im Markt Garmisch-Partenkirchen (Plakatierungsverordnung) wird vollumfänglich verwiesen. Gemäß dieser Verordnung wird öffentlicher Grund für die Wahlwerbung in Form von gemeindlichen Plakatwänden an 15 Standorten im Markt Garmisch-Partenkirchen ab dem 23.01.2026 zur Verfügung gestellt (eine Fläche von insgesamt einem DIN A1 Plakat pro Standort pro Partei/Wählergruppe pro Wahl). Die Standorte der gemeindlichen Plakatwände für die Kommunalwahlen 2026 sind (zwei Tafeln pro Standplatz, eine weitere (dritte) nur im Bedarfsfall):

 

  1. Rathausparkplatz (Sichtrichtung Bahnhofstraße)
  2. Rathausparkplatz (Sichtrichtung Parkplatz)
  3. Mittenwalder Straße / Ludwigstraße
  4. Hauptstraße / Unterfeldstraße
  5. Richard-Strauss-Platz (GAPA-Tourismus)
  6. Bahnhofstraße auf Höhe des Taxistands
  7. Zugspitzstraße / Gernackerstraße
  8. Burgrain
  9. Grünfläche gegenüber des Parkplatzes P5 (Saliterparkplatz)
  10. Kirche Partenkirchen
  11. Kirche Garmisch
  12. Sebastianskircherl
  13. Bushaltestelle „Äußere Maximilianstraße“
  14. Klinikum Garmisch-Partenkirchen
  15. Kaltenbrunn (neben der Bushaltestelle in Fahrtrichtung Mittenwald)

 

Es darf an diesen fünfzehn Standorten jeweils nur ein DIN A1 Plakat pro Partei oder Wähler-gruppe pro Wahl angebracht werden. Es spielt keine Rolle, wie viele Tafeln pro Standort auf¬gestellt sind, da diese Regelung pro Standort gilt.

Die Aufstellung der Plakatwände erfolgt durch den gemeindlichen Bauhof. Die Plakate sind eigenverantwortlich von den Parteien und Wählergruppen auf den zur Verfügung gestell¬ten Plakattafeln ordnungsgemäß anzubringen und nach der Wahl bis spätestens 14 Tage nach der jeweiligen Wahl wieder vollständig zu entfernen. Es ist grundsätzlich links oben zu beginnen. Es wird empfohlen die Plakate mit sog. Sticker für Pin-Wände zu befestigen (keine Klammern). Hinsichtlich der Art der Befestigung ist dem Gedanken der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes Rechnung zu tragen. Die Rasterungen auf den Plakattafeln sind zwingend einzuhalten. Eine Erstbestückung der gemeindlichen Plakatwände und eine eventu¬ell erforderliche Nachbestückung erfolgt nicht durch den Markt Garmisch-Partenkirchen.

 

Dem Ordnungsamt ist von jeder Partei und Wählergruppe ein verantwortlicher Ansprechpartner schriftlich vor der Erstbestückung der gemeindlichen Plakatwände zu nennen.

Eine Ahndung der Verstöße kann durch das Ordnungsamt auf Grundlage von § 4 der Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die Darstellungen von Bildwerfern im Markt Garmisch-Partenkirchen erfolgen. Bei Nichtbeachtung behält sich der Markt Garmisch-Partenkirchen zudem vor, durch kostenpflichtige Ersatzvornahme die Entfernung der unerlaubten Plakatierung zu veranlassen.

Der gemeindliche Bauhof sorgt für die schnellstmögliche Beseitigung der gemeindlichen Pla-kattafeln nach der Wahl (sobald alle Plakate entfernt wurden).

 

Für die gemeindlichen und öffentlichen Anlagen und Einrichtungen ergeht folgende Anordnung:

  • Es ist untersagt, Wahlplakate und andere Werbemittel in oder an gemeindlichen Anlagen und Einrichtungen - Kurpark, Olympia-Eissportzentrum, Kongresshaus, Skistadion, Kainzenbad, Parkanlagen, Alpspitz-Wellenbad, Kriegerdenkmäler, Schulen, Kindergärten, Rathaus, Bauhof, Depots, Kläranlage, Feuerwehrgerätehäuser, Mietshäuser, Betriebshof Gemeindewerke, Buswartehäuschen, Stromverteiler und Bergbahnen und Lifte - anzubringen.
  • Die gemeindlichen Organe - Hausverwaltungen, Gärtnerei, Straßenreinigung, Straßeninstandsetzung, Bauhofleitung, Werkleitung der Gemeindewerke, die Leitungen der Bergbahnen und Hausmeister - werden angewiesen, ordnungswidrig angeschlagene Plakate an oder in gemeindlichen Anlagen und Einrichtungen ohne Rücksicht auf die Partei und Wählergruppe unverzüglich zu entfernen.
  • Die Parteien und Wählergruppen sowie die Wahlhelfer werden darauf hingewiesen, dass für Werbemittel grundsätzlich auch die Tafeln und Säulen der gewerblichen Anbieter genutzt werden können.
  • Die von den Parteien und Wählergruppen ordnungsgemäß angebrachten Plakate auf den gemeindlichen Plakatwänden dürfen von anderen Parteien nicht überklebt werden.
  • Es ist generell zu beachten, dass in und an dem Gebäude des Wahllokals, sowie im unmittelbaren Zugangsbereich keine Wahlwerbung angebracht werden darf.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass nach oben genannter Verordnung jede weitere Plakatwerbung (Dreieck-Ständer, Hängewerbung usw.) auf öffentlichem Grund, insbesondere in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen oder Lichtzeichenanlagen unzulässig ist. Von dieser Regelung sind ausschließlich die sog. „Wesselmann-Tafeln“ ausgenommen.

Die Standorte hierfür müssen im Ordnungsamt des Marktes Garmisch-Partenkirchen - Ordnungsamt, Zimmer E.39, Tel.: 08821/910-3118, 3121; Fax 08821/910-3004; E-Mail: ordnungsamt@gapa.de   schriftlich beantragt werden. Die Aufstellung darf nicht vor dem 23.01.2026 erfolgen.

 

Die Aufstellung und Durchführung von Informationsständen wird grundsätzlich vorbehaltlich anderweitiger Einschränkungen gestattet; Standort und Zeitpunkt sind dem Markt Garmisch-Partenkirchen - Ordnungsamt, Zimmer E.39, Tel.: 08821/910-3118, 3121; Fax 08821/910¬3004; E-Mail: ordnungsamt@gapa.de - mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.

Bei der Durchführung der Informationsveranstaltungen sind die Belange der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs ausnahmslos zu beachten. Eine Behinderung des Fußgängerverkehrs ist unzulässig. Ein aggressives Ansprechen der Passanten ist verboten. Die Stände dürfen den öffentlichen Verkehr nicht gefährden. Bei Unfällen trägt die werbende Partei oder Wählergruppe das volle zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiko.

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13.02.2013 ist vollumfänglich einzuhalten.

 

 

Garmisch-Partenkirchen, den 08. Januar 2026

 

 

 

gez.

Elisabeth Koch

Erste Bürgermeisterin

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