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Digitales Amtsblatt

31. März 2025
| 2025_029

Bekanntmachung der Verordnung über die Bestimmung weiterer verkaufsoffener Sonn- und Feiertage für das Jahr 2025 im Markt Garmisch-Partenkirchen

Der Markt Garmisch-Partenkirchen erlässt aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 02.06.2003 (BGBL. I S. 744), zuletzt geänd. durch Neunte ZuständigkeitsanpassungVO v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) sowie § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinproduktrechts (ASiMPV) vom 02.12.1998 (GVBL .S. 956), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 27. April 2010 (GVBl S. 211) folgende Verordnung:

§ 1

Verkaufsoffene Tage

 Im Markt Garmisch-Partenkirchen werden folgende Sonn- bzw. Feiertage als verkaufsoffene Tage für das Kalenderjahr 2025 freigegeben:

 

Verkaufsoffene Tage im Bereich der Gemarkung Partenkirchen:

– Georgimarkt-Sonntag                                                                                                27.04.2025

– Sonntag (Straßen.Kunst.Festival)                                                                           28.09.2025

 

Verkaufsoffene Tage im Bereich der Gemarkung Garmisch:

– Sonntag (BMW-Tage)                                                                                                  06.07.2025

– Martinimarkt-Sonntag                                                                                                09.11.2025

§ 2

Öffnungszeiten

Die Ladenöffnungszeit am 27.04.2025, am 28.09.2025, am 06.07.2025 und am 09.11.2025 wird auf fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr festgesetzt.

§ 3

Arbeitnehmerschutz

§ 17 Ladenschlussgesetz (besonderer Schutz der Arbeitnehmer), die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

Bei einer Offenhaltung einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen außerhalb der in § 1 freigegebenen Tage oder außerhalb der in § 2 freigegebenen Öffnungszeiten kann eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 Ladenschlussgesetz vorliegen.

 

§ 5

In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 31.12.2025.

 

Garmisch-Partenkirchen, 25.03.2025

gez.

Elisabeth Koch
Erste Bürgermeisterin

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