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Digitales Amtsblatt

20. Feb. 2026
| 2026_033

Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung (Bpl.Nr. 2025/439)

 

Der Markt Garmisch-Partenkirchen hat mit Bescheid vom 18.02.2026 den Bauantrag (Bpl.Nr. 2025/439) zum Neubau eines Einfamilienhauses mit offener Garage und PV-Anlage, Grundstück Fl.Nr. 1600/37,  Gemarkung Garmisch, Anwesen Waldeckstraße 12, genehmigt. Der Baugenehmigung liegen die mit Genehmigungsvermerk vom 18.02.2026 versehenen Bauunterlagen zugrunde.

Die Baugenehmigung und die dazugehörigen Akten mit den genehmigten Bauplänen können von den am Verfahren Beteiligten beim Markt Garmisch-Partenkirchen, Rathausplatz 1, 82467 Garmisch-Partenkirchen, Untere Bauaufsichtsbehörde,

nach Terminvereinbarung

eingesehen werden.

 

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g :
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in 80335 München, Bayerstraße 30, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

-      Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de)

-      Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

-      Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine
Verfahrensgebühr fällig.

Die Anfechtungsklage des Nachbarn gegen den o.g. Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides bei vorgenannten
Verwaltungsgericht gestellt werden.

 

Hinweis:
Treten erst später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann ein hierauf gestützter Antrag nach § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat gestellt werden. Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Dritte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

 

Postfachadressen:
Markt Garmisch-Partenkirchen, Postfach 1651, 82456 Garmisch-Partenkirchen Bayer. Verwaltungsgericht, Postfach,
80005 München

 

Garmisch-Partenkirchen, den 20.02.2026

  

gez.
Sabina Ostler-Kämpf
Leiterin Untere Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde

 

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