Sie sind hier: Startseite » Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
| Gemeinde
Markt Garmisch-Partenkirchen |
Anlage 1 (zu § 17 GLKrWO)
| für die Wahl | X des Gemeinderats, | X der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters, |
| X des Kreistags, | X der Landrätin oder des Landrats |
am 8. März 2026
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Einsichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
5.1 bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
5.2 bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen,
5.3 durch Briefwahl.
6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
6.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 06.03.2026, 15 Uhr im Rathaus, Rathausplatz 1, 82467 Garmisch-Partenkirchen, Zimmer E.03 (barrierefrei) schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.
6.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
Diese Wahlberechtigten können bei der in Nr. 6.1 bezeichneten Stelle den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) stellen.
7. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht.
8. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.
| Datum
02.02.2026 |
Unterschrift
i.A. Millian |
Veröffentlicht an der Amtstafel am Rathaus: Angeschlagen am: 02.02.2026 abgenommen am:
Ergänzend veröffentlicht im digitalen Amtsblatt am: 02.02.2026
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