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Wohnberechtigungsschein und Benennung für Wohnung; Beantragung

Der Verfügungsberechtigte darf eine geförderte (Sozial-) Mietwohnung nur dann überlassen, wenn ihm der Wohnungssuchende einen Wohnberechtigungsschein vorgelegt hat oder wenn ihm die zuständige Stelle diesen Wohnungssuchenden benannt hat.
  • Antrag auf Feststellung der Wohnberechtigung
  • Antrag auf Sozialmietwohnung
  • Beantragung einer Sozialmietwohnung
  • Bescheinigung über die Wohnberechtigung
  • Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins
  • öffentlich geförderte Wohnung
  • Sozialmietwohnung
  • Sozialmietwohnung beantragen
  • Sozialmietwohnungen überlassen
  • Sozialwohnung
  • Überlassung von Sozialmietwohnungen
  • Vergabe einer Sozialwohnung
  • Vormerkung für eine Sozialwohnung
  • Vormerkungsantrag
  • WBS Schein
  • Wohnberechtigungsschein
  • Wohnungsberechtigungsschein
  • Wohnungsbindung
  • Wohnungssuchender
Stand: 10. Dezember 2025

Beschreibung

Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag von der zuständigen Stelle (Landratsämter, Kreisfreie Städte, Große Kreisstädte oder "Große Delegationsgemeinden") erteilt. Auch die Benennung setzt einen solchen Antrag voraus.

Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinen und dem gezielten Wohnberechtigungsschein.

  • Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein kann sich der Wohnungssuchende im Grundsatz in ganz Bayern um eine entsprechende geförderte (Sozial-) Mietwohnung bewerben. Im allgemeinen Wohnberechtigungsschein ist der Umfang der Wohnberechtigung (insbesondere die Zahl der Haushaltsangehörigen, angemessene Wohnungsgröße) genau beschrieben.
  • Der gezielte Wohnberechtigungsschein wird nur für eine bestimmte Wohnung erteilt.

Bestimmte geförderte Mietwohnungen, vor allem Sozialwohnungen in durch Verordnung festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf, dürfen nur einem Wohnungssuchenden überlassen werden, den die zuständige Stelle für die konkrete Wohnung benannt hat. In diesen Fällen kommt es auf einen Wohnberechtigungsschein nicht an.

Ansprechpartner

Frau Elisabeth Koch

Funktion: Erste Bürgermeisterin

Datenschutzbeauftragter

Funktion: Datenschutzbeauftragte

dsb@gapa.de

+49 08821 910

Fristen

Die Antragstellung ist nicht fristgebunden.

Erforderliche Unterlagen

  • Da sich die Wohnberechtigung auf alle Haushaltsangehörigen erstreckt, sind für alle Haushaltsangehörige entsprechende Nachweise, vor allem zur Haushaltszugehörigkeit und zum Einkommen vorzulegen.

Kosten

  • Benennung für bestimmte Wohnung: 12,50 bis 25,00 Euro
    (Tarif-Nr. 2.I.2/2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)
  • Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins: 7,50 bis 20,00 Euro; bei bestimmten Abweichungen: 15,00 bis 45,00 Euro
    (Tarif-Nrn. 2.I.2/3, 3.1 und 3.2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)

Formulare

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

Weiterführende Links

Redaktionell verantwortlich:
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)

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