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Nach § 33a der Gewerbeordnung (GewO) bedürfen Sie der Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.
Unter die Erlaubnispflicht des § 33a GewO fällt insbesondere auch die Veranstaltung von Striptease und Table Dance. Die Erlaubnis wird im Regelfall mit umfangreichen Auflagen zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Wahrung der Sittlichkeit versehen.
Die Erlaubnis ist unabhängig von einer ggf. ansonsten noch erforderlichen Gaststättenerlaubnis.
Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.
Der Antrag ist schriftlich oder über das bereitgestellte Online-Verfahren bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Dauer des Verfahrens: ca. 3 bis 4 Wochen
bei eingetragenen Firmen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung): -bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: Gesellschaftsvertrag
in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung; ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen
Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Wenn aufgrund des bisherigen Aufenthalts anzunehmen ist, dass in den genannten Zeugnissen und Nachweisen gewerberechtlich bedeutsame Tatsachen nicht enthalten sind, kann auf Vorlage der ausländischen bzw. der deutschen Zeugnisse verzichtet werden.
Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:
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