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Digitales Amtsblatt

27. Okt. 2025
| 2025_096

Vollzug des LStVG; Erlass einer Anordnung über die Sperrung von Skipisten für die WS 2025/ 2026

  1. Der Sportbetrieb auf den Skiabfahrten im Hausberg-, Kreuzeck- und Alpspitzgebiet ist für die Zeit der Pistenpräparierung (Pistenraupe, Seilwinde, Schneeerzeugung inkl. Vor¬ und Nachlaufzeiten sowie Grundbeschneiung) untersagt. Dies ist vor Ort anhand der errichteten Absperrungen (Warnlampen o.ä.) an den öffentlichen, hierfür vorgesehenen Zugängen zu den Skiabfahrten sowie den zusätzlichen Hinweisschildern (Piste gesperrt) zu erkennen.

 

  1. Der öffentliche Sportbetrieb auf den Skiabfahrten im Hausberg-, Kreuzeck- und Alpspitzgebiet ist zu den folgenden Terminen:

 

Gesamte Kandahar-Abfahrt:

29.01.2026 – 01.02.2026                                                 DSV Nachwuchs-Wettbewerb, NJC Abfahrt Sprint, SCG – BZB Cup

07.02.2026                                                                         SCG – BZB Cup

09.02.2026 – 13.02.2026                                                 Partielle, bzw. komplette Sperrung für Vorbereitungsarbeiten Weltcup – Rennen

23.02.2026 – 01.03.2026                                                 Weltcup-Rennen

28.03.2026 – 29.03.2026                                                 SCG – Ziener Cup Finals

 

wegen der ausschließlichen Nutzung für den Hochleistungs- und Nachwuchsleistungssport untersagt (weitere Termine folgen bis voraussichtlich Dezember 2025).

 

  1. Der öffentliche Sportbetrieb auf den Skiabfahrten im Hausberg-, Kreuzeck- und Alpspitzgebiet ist für die Zeit untersagt, in der sie für den Hochleistungs- und Nachwuchsleistungssport ausschließlich zur Verfügung stehen. Dies ist anhand der vor Ort errichteten Absperrungen (Zaun o.ä.) an den öffentlichen, hierfür vorgesehenen Zugängen zu den Skiabfahrten sowie den zusätzlichen Hinweisschildern (Piste gesperrt) zu erkennen.

 

  1. Die folgenden Skiwege im Classic-Gebiet, also im Hausberg-, Kreuzeck- und Alpspitzgebiet:

 

– Mittlerer Skiweg zwischen Tröglhütte und Hexenkessel

– Oberer Skiweg zwischen Kreuzwanklbahn Bergstation und Kreuzalm

– Skiweg Kreuzalm-Kreuzjoch

– Skiweg Längenfelder Abzweig – Hochalm (Hochalmweg)

 

sind während der Skisaison (Aufnahme bzw. Ende des öffentlichen Skibetriebs) für aufsteigende Pistenbenutzer (wie z.B. Tourengeher, Schneeschuhwanderer) täglich in der Zeit von 7:00 Uhr bis zum Abschluss der letzten Kontrollfahrt (Aushang) längstens jedoch 18:00 Uhr gesperrt. Unberührt bleibt die Ausschilderung vor Ort.

 

  1. Von dem Verbot nach Ziff. 4. dieser Anordnung sind Skifahrer ausgenommen, die aufgrund eines bei der Talfahrt erlittenen Sturzes oder Materialdefekts gezwungen sind, am Pistenrand aufzusteigen.
  1. Der sofortige Vollzug der Ziffern 1. bis 5. dieser Anordnung wird angeordnet.

 

Hinweis:

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anordnung können gemäß Art. 3, Art. 24 Abs. 6 Nr. 1 Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) i.V.m. §17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße von bis zu 1.000, — Euro geahndet werden. Die Anordnung und ihre Begründung können im Zimmer E.39 des Rathauses (Ordnungsamt) in 82467 Garmisch-Partenkirchen, Rathausplatz 1 zu den allgemeinen Öffnungszeiten (Mo.- Fr. 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr sowie Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr) eingesehen werden. Mit weiteren vorübergehenden Beschränkungen des Sportbetriebs auf den Skiabfahrten im Gemeindegebiet ist zu rechnen, sollte dies zur Verhütung von Gefahren oder sonst aus wichtigen Gründen (z.B. Nutzung für den Hochleistungs- und Nachwuchsleistungssport) erforderlich werden. Insbesondere ist daher auf die Ausschilderung vor Ort zu achten. Auf die im Skigebiet an den Haltestellen der Bergbahnen ausgehängten Regeln über das Verhalten auf Skipisten (FIS- Verhaltensregeln) wird hingewiesen.

 

Begründung:

Während der Pistenpräparierung zur sogenannten Grundbeschneiung sind nach derzeitiger Einschätzung keine Beschränkungen des Sportbetriebs auf den Skiabfahrten veranlasst. Während dieser Zeit findet auf den Skiabfahrten noch kein Sportbetrieb statt und es ist kein Verkehr eröffnet bzw. mit einem solchen zu rechnen, der zu Verkehrssicherungspflichten führen könnte. Es bleibt der Bayerischen Zugspitzbahn Bergbahn AG aber unbenommen, einzelne besondere Gefahrenstellen zu sichern und hierbei zeitweise auch Skiabfahrten für Pistenpräparierungen zur Grundbeschneiung zu sperren.

Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 5 dieser Anordnung wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet. Die oben aufgeführte sofortige Vollziehung ist nach § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich zu begründen. Der Schutz von Leib und Leben aller Nutzer der oben aufgeführten Bereiche ist in diesem Fall höher zu bewerten, als das Interesse des Einzelnen auf Rechtsschutz in Form der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diese Anordnung. Dies insbesondere deshalb, weil das öffentliche Interesse an der Sicherheit aller Nutzer das Interesse einzelner am Aufstieg an den Skiwegen überwiegt. Dies gilt vor allem deshalb, weil die hohen Schutzgüter Leben und Gesundheit der Nutzer beeinträchtigt werden.

Einer weitergehenden Begründung bedarf es gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) nicht.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: 80005 München, Postfach 20 05 43; Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

 

Garmisch-Partenkirchen, den 22. Oktober 2025

 

gez.

Elisabeth Koch

Erste Bürgermeisterin

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