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Digitales Amtsblatt

| 2026_018

Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung (Bpl.Nr. 2021/092)

 

Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung (Bpl.Nr. 2021/092)

 

Der Markt Garmisch-Partenkirchen hat mit Bescheid vom 23.01.2026 den Tekturantrag (Bpl.Nr. 2021/092) zur Änderung der Treppenhäuser und Aufzüge, Schaffung zusätzlicher Kellerabteile im 1. UG, Wegfall des Balkons im OG hinter dem Konferenzraum, Grundstück Fl.Nr. 1569/0, Gemarkung Garmisch, Anwesen Osterfelderstraße 2, genehmigt. Der Baugenehmigung liegen die mit Genehmigungsvermerk vom  versehenen Bauunterlagen zugrunde.

Die Baugenehmigung und die dazugehörigen Akten mit den genehmigten Bauplänen können von den am Verfahren Beteiligten beim Markt Garmisch-Partenkirchen, Rathausplatz 1, 82467 Garmisch-Partenkirchen, Untere Bauaufsichtsbehörde,

nach Terminvereinbarung

eingesehen werden.


R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in 80335 München, Bayerstraße 30, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.


Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

-           Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
Nähere  Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen
Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de)

-           Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

-           Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Die Anfechtungsklage des Nachbarn gegen den o.g. Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Bescheides bei vorgenannten Verwaltungsgericht gestellt werden.

Hinweis:
Treten erst später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann ein hierauf gestützter Antrag nach § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat gestellt werden. Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Dritte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

Postfachadressen:
Markt Garmisch-Partenkirchen, Postfach 1651, 82456 Garmisch-Partenkirchen Bayer. Verwaltungsgericht, Postfach, 80005 München

Garmisch-Partenkirchen, den 28.01.2026

 

gez.
Elisabeth Koch

Erste Bürgermeisterin

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