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Vollzug des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (BayESG) Neubau (Ersatzbau) Kreuzwankelbahn
Bekanntmachung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen über die Durchführung einer Auslegung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung
- Mit Schreiben vom 13.08.2024 stellte die Bayerische Zugspitzbahn AG gemäß Art. 13 Abs. 1 Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz (BayESG) einen Antrag auf Genehmigung zum Bau und Betrieb einer 8er-Sesselbahn als Ersatzanlage für die bestehende 6er-Sesselbahn.
Die Bayerische Zugspitzbahn Bergbahn AG (BZB) plant, die vorhandene Kreuzwanklbahn im Skigebiet Garmisch-Classic durch eine neue Aufstiegsanlage zu ersetzen. Die derzeitige kuppelbare 6er-Sesselbahn dient innerhalb des Skigebiets als Hauptaufstiegshilfe und verzeichnet dort die meisten Fahrten im jährlichen Durchschnitt. Aufgrund dieses Umstands ist die Alterung der technischen Anlage bereits weit fortgeschritten. Die Anlage befindet sich am Ende ihrer technischen Lebensdauer, womit ein deutlich erhöhter Wartungsaufwand sowie eine Reduktion der Wirtschaftlichkeit einhergehen. Daher soll die bestehende Seilbahn mit einer modernen, kuppelbaren 8er-Sesselbahn ersetzt werden. Die Trasse der geplanten Seilbahn entspricht mit geringen Abweichungen im Wesentlichen der bestehenden Anlage. Im Sinne der Nachhaltigkeit wird diese Sesselbahn technisch so ausgelegt, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Sommerbetrieb zum Transport von Wanderern möglich wäre. Demgemäß wird ein Ganzjahresbetrieb beantragt.
- Aufgrund des genannten Antrags hat das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen als örtlich und sachlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 25 Abs. 1 S. 1 BayESG) zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung zum Bau und Betrieb der Seilbahn gemäß Art. 13 Abs. 5 BayESG vorliegen.
Danach wird die Genehmigung erteilt, wenn die Betriebssicherheit der Seilbahn angenommen werden kann, keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Person oder der Personen, die das Seilbahnunternehmen leiten (Unternehmer einer Seilbahn) oder ihrer Vertretung – bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen – ergibt und das Vorhaben den öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft und in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 bis 4 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde.
Gemäß Art. 13 Abs. 6 BayESG wird die Genehmigung vorbehaltlich der Genehmigung der technischen Planung gemäß Art. 16 BayESG und der Zustimmung zur Betriebseröffnung gemäß Art. 17 BayESG erteilt.
Gemäß Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. Nr. 1.8 Seilbahnbekanntmachung kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen und zeitlich befristet werden und erlischt, wenn der Bau oder Betrieb dauerhaft eingestellt wird (Art. 21 Abs. 7 BayESG)
- Für das Vorhaben ist gemäß Art. 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 BayESG eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Fünften Teil Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durchzuführen, da der Schwellenwert der Personenbeförderungskapazität von 2.200 Personen pro Stunde von der geplanten Anlage mit 3.417 P/h überschritten wird. Die Schwellenwerte halbieren sich, wenn sich die Seilbahn in einem Nationalpark, Natura 2000-Gebiet, Naturschutzgebiet oder gesetzlich geschütztem Biotop befindet. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet ist hier teilweise berührt, so dass sich in diesem Fall die Schwellenwerte halbieren.
- Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hört das Landratsamt diejenigen Behörden und Stellen – die Träger öffentlicher Belange sind – an, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem Aufgabenbereich berührt werden. Bei den für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Verfahrens jeweils zuständigen Behörden können weitere relevante Informationen erhalten werden und Äußerungen oder Fragen eingereicht werden:
- Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Sachgebiet 51 Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Olympiastraße 10, 82467 Garmisch-Partenkirchen
- Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Untere Naturschutzbehörde, Olympiastraße 10, 82467 Garmisch-Partenkirchen,
- Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Sachgebiet 32, -Immissionsschutz-, Olympiastraße 10, 82467 Garmisch-Partenkirchen
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Pütrichstr. 15, 82362 Weilheim
- Regierung von Oberbayern, -technische Seilbahnaufsicht, 80534 München
- Markt Garmisch-Partenkirchen, -Bauamt-, Rathausplatz 1, 82467 Garmisch-Partenkirchen
- Folgende Unterlagen wurden mit dem Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Seilbahnverordnung (SeilbV) beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen vorgelegt:
- Antrag mit Firmenbezeichnung
- Beschreibung Gesamtbauvorhaben
- Technische Beschreibung
- Landkartenausschnitt
- Übersichtslageplan mit geplanten Maßnahmen
- Längenschnitt
- Baulogistikplan
- Talstation
- Orthofotokatasterlageplan Talstation
- Talstation Längs- und Querprofile
- Talstation Technische Detailplan, Grundrisse Schnitte, Ansichten
- Bergstation Orthofotokatasterlageplan
- Längsprofile und Querprofile Bergstation
- Bergstation Technischer Detailplan, Grundriss, Schnitte, Ansichten
- Geologisch-geotechnischer Bericht, Baugrundgutachten
- Wind- und Schneelastgutachten
- Landschaftspflegerischer Begleitplan (Bestands- und Konfliktplan, Maßnahmenplan, Vermeidungs- und Gestaltungsmaßnahmen, Kompensationsmaßnahmen
- FFH-Verträglichkeitsprüfung/Artenschutzrechtliche Prüfung
- UVP-Bericht
- Es wird ferner darauf hingewiesen, dass
- Pläne und Unterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben,
vom 13.09.2024 bis einschließlich 14.10.2024
im Rathaus des Marktes Garmisch-Partenkirchen, Rathausplatz 1, 82467 Garmisch-Partenkirchen, Eingangsbereich/Pforte und im Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Olympiastr. 10, 82467 Garmisch-Partenkirchen, Zi. Nr. B 205 während der Dienststunden eingesehen werden können.
- jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zu einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich 14.11.2024 beim Markt Garmisch-Partenkirchen oder beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen das Vorhaben erheben kann. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.
- mit Ablauf der Frist Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen;
- die durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme an einem Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden;
- bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
- die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von einem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können;
- die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind;
- ein förmlicher Erörterungstermin nach Art. 78 a Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG vorliegend entfällt, da das BayESG keinen Erörterungstermin vorsieht (vgl. Art. 14 BayESG).
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen behält es sich vor, dennoch einen Termin zur Erörterung der rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen gegen das Vorhaben und die Stellungnahmen der Behörden abzuhalten, falls dies nach den eingegangenen Einwendungen bzw. Stellungnahmen für erforderlich erachtet wird.
- auf die grundsätzlichen Entscheidungsmöglichkeiten der Behörde hingewiesen wird.
Garmisch-Partenkirchen, 06.09.2024
Pillach
Regierungsrätin
Zum Aushang an der Amtstafel des Marktes Garmisch-Partenkirchen,
vom 12.09.2024 bis 15.10.2024
abgenommen am _____________ durch __________________
Impressum
Herausgeber:
Markt Garmisch-Partenkirchen, Rathausplatz 1, 82467 Garmisch-Partenkirchen
Postanschrift: Postfach 1651, 82456 Garmisch-Partenkirchen
Telefon: +49 (0)8821 / 910 – 0), E-Mail: presse@gapa.de
Erscheinungshinweis:
Das Amtsblatt wird ausschließlich digital veröffentlicht und erscheint nach Bedarf. Es wird im Internet auf der öffentlich zugänglichen Internetseite des Marktes Garmisch-Partenkirchen unter https://markt.gapa.de/digitalesamtsblatt veröffentlicht. Das dort eingestellte elektronische PDF/A-Dokument ist die amtlich bekannt gemachte Fassung.
Anlagen
Vollzug Seilbahngesetz_Neubau (Ersatzbau) Kreuzwankelbahn_Bekanntmachung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen über die Durchführung einer Auslegung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung
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