
Parkgebührenbefreiung für Elektrofahrzeuge ab 1. April 2025
Im Dezember 2024 hat der Ministerrat der Bayerischen Staatsregierung die Parkgebührenbefreiung bis zu 3 Stunden für Elektrofahrzeuge auf öffentlichen Parkplätzen ab dem 1. April 2025 beschlossen. Sie gilt für elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) – dazu zählen rein batterieelektrisch betriebene Fahrzeuge, Plug-in-Hybrid- sowie Brennstoffzellenfahrzeuge – die zudem nach § 4 EmoG gekennzeichnet sein müssen (E-Kennzeichen) und endet zunächst Ende 2026.
Diese Regelung, mit der der Freistaat Bayern die Elektromobilität fördern möchte, um klima- und umweltschädliche Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs zu verringern, ersetzt die bisher vom Markt Garmisch-Partenkirchen aus freien Stücken angebotene Privilegierung zum kostenlosen Parken von e-Fahrzeugen.
Die ab dem 1. April 2025 geltenden Vorgaben und deren konkrete Anwendung in Garmisch-Partenkirchen fassen wir hier für Sie zusammen:
- Das kostenfreie Parken gilt für elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), erkennbar am E-Kennzeichen bzw. entsprechender Plakette bei ausländischen Fahrzeugen.
- In Deutschland zugelassene Fahrzeuge ohne E-Kennzeichen profitieren demnach nicht (mehr) vom kostenfreien Parken – auch nicht mit der bisher in Garmisch-Partenkirchen verwendbaren Parkerlaubnis zum Selbstausdrucken – diese verliert ihre Gültigkeit mit dem 31. März 2025.
- Die Dauer der Gebührenbefreiung beträgt max. 3 Stunden oder bis zur festgelegten Höchstparkdauer, wenn diese 3 Stunden unterschreitet: Auf manchen Parkplätzen, z. B. am Marienplatz, beträgt die Höchstparkdauer generell 2 Stunden, was dann auch beim Parken von Elektrofahrzeugen einzuhalten ist.
- Zeitnachweis: Die Nutzung einer Parkscheibe ist verpflichtend, um die Kontrolle entsprechend durchführen zu können. Das Fehlen der Parkscheibe führt zur Ahndung. Bei gebührenpflichtigen Parkvorgängen, die 3 Stunden überschreiten, ist für Elektrofahrzeuge ab Beginn der 4. Stunde eine reguläre Parkgebühr zu entrichten.
- Wir weisen zudem darauf hin, dass diese Regelungen nur für öffentliche Parkflächen gelten. Diese sind beispielsweise am blauen ,P‘-Verkehrszeichen erkennbar.
Für private Parkflächen, wie z. B. Parkplätze, die mit einer Schranke versehen sind, oder Parkhäuser, bei denen man bei der Einfahrt ein Ticket ziehen muss, gelten die Regelungen zur Gebührenbefreiung nicht – ebenso für manche Privatparkplätze, die öffentlichen Charakter haben und dennoch privat bewirtschaftet werden. In Garmisch-Partenkirchen trifft dies beispielsweise auf den Parkplatz am Bahnhof vor dem Postgebäude zu, der durch die DB bewirtschaftet wird, oder auch für die Parkplätze an den Talstationen der Bergbahnen der Bayerischen Zugspitzbahn. Meist gibt es bei der Einfahrt oder am Parkscheinautomat an solchen privaten Parkplätzen mit öffentlichem Charakter dann entsprechende Hinweise. - Am Olympia-Skistadion, am Saliterparkplatz zwischen Kreuz- und Zugspitzstraße sowie am Parkplatz an der Fürstenstraße gilt die Gebührenbefreiung unter den oben genannten Vorgaben ab dem 1. April 2025.
Bei Fragen zum Parken von Elektrofahrzeugen wenden Sie sich bitte an den Zweckverband Kommunale Dienste Oberland (https://www.zv-oberland.de/), der unsere öffentlichen Parkflächen überwacht, oder per Email (ordnungsamt@gapa.de) an unser Ordnungsamt.