Von Abschriften / Kopien:
Das Einwohneramt ist berechtigt Abschriften / Kopien zu beglaubigen, wenn:
Dies gilt nicht, wenn die Erteilung beglaubigter Abschriften ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist.
Folgende Behörden beglaubigen bzw. stellen aus:
Dokument | zuständige Behörde |
Bestallungsurkunden zum Pfleger, Betreuerausweise | Amtsgericht / Vormundschaftsgericht |
Auszüge aus dem Vereinsregister | Amtsgericht / Vereinsregister |
Grundbuchauszüge | Amtsgericht / Grundbuchamt |
Personenstandsurkunden, die im Bundesgebiet ausgestellt wurden. | Zuständig ist das jeweilige Standesamt des Ausstellungsortes |
Erforderliche Unterlagen:
Bitte bringen Sie Ihre Originale mit. Wir sind gesetzlich verpflichtet, Abschrift / Kopie und Original zu vergleichen.
Von Unterschriften:
Wir sind dazu befugt, Beglaubigungen von Unterschriften vorzunehmen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Wir sind gesetzlich zur Prüfung Ihrer Identität verpflichtet. Bitte bringen Sie einen gültigen Reisepass oder Personalausweis mit und unterschreiben Sie das Dokument erst im Beisein der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Einwohneramtes.
Öffentliche Beglaubigungen:
Folgende Beglaubigungen von Schriftstücken und Unterschriften, die nicht von einer Behörde ausgestellt wurden und nicht zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden, muss ein Notar beglaubigen:
Gebühren für Beglaubigungen von Abschriften / Kopien und Unterschriften: