2024_004_240715_Amtliche-elektronische-Ausgabe.pdf
Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Garmisch-Partenkirchen mit Gemeinderatsbeschluss vom 13. Juni 2024 folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenschuldner
(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen werden
Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
(2) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten der in die Kindertageseinrichtungen entsandten Kinder. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 2
Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen
(1) Die Benutzungsgebühren betragen für jeden angefangenen Monat für
den Besuch
der Kinderkrippe
Buchungszeit | ab 01.09. des Jahres | ||
2024 | 2025 | 2026 | |
bis 4 Stunden | 199,00 € | 229,00 € | 263,00 € |
4 – 5 Stunden | 220,00 € | 253,00 € | 291,00 € |
5 – 6 Stunden | 240,00 € | 276,00 € | 317,00 € |
6 – 7 Stunden | 260,00 € | 299,00 € | 344,00 € |
7 – 8 Stunden | 280,00 € | 322,00 € | 370,00 € |
8 – 9 Stunden | 300,00 € | 345,00 € | 397,00 € |
des Kindergartens
Buchungszeit | ab 01.09. des Jahres | ||
2024 | 2025 | 2026 | |
bis 4 Stunden | 100,00 € | 115,00 € | 132,00 € |
4 – 5 Stunden | 113,00 € | 130,00 € | 150,00 € |
5 – 6 Stunden | 124,00 € | 143,00 € | 164,00 € |
6 – 7 Stunden | 135,00 € | 155,00 € | 178,00 € |
7 – 8 Stunden | 145,00 € | 167,00 € | 192,00 € |
8 – 9 Stunden | 155,00 € | 178,00 € | 205,00 € |
des Kinderhorts
Buchungszeit | ab 01.09. des Jahres | ||
2024 | 2025 | 2026 | |
2 – 3 Stunden | 92,00 € | 106,00 € | 122,00 € |
3 – 4 Stunden | 100,00 € | 115,00 € | 132,00 € |
4 – 5 Stunden | 113,00 € | 130,00 € | 150,00 € |
5 – 6 Stunden | 124,00 € | 143,00 € | 164,00 € |
6 – 7 Stunden | 135,00 € | 155,00 € | 178,00 € |
7 – 8 Stunden | 145,00 € | 167,00 € | 192,00 € |
8 – 9 Stunden | 155,00 € | 178,00 € | 205,00 € |
(2) Für die Teilnahme der Kinder an der Mittagsverpflegung sind monatlich 80,00 € Verpflegungsgeld zu entrichten.
(3) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung; das Verpflegungsgeld erstmals mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Mittagsverpflegung, danach jeweils fortlaufend mit Beginn des Folgemonats. Für angefangene Monate wird die volle Gebühr berechnet.
(4) Das Besuchsgeld wird für 12 Monate und das Verpflegungsgeld für 11 Monate erhoben.
(5) Die erstmalige Änderung der Buchungszeiten ergeht kostenfrei. Für die zweite und jede weitere Umbuchung, ist eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 15,00 € fällig.
(6) Die Benutzungsgebühren sind auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das Kind wegen Krankheit oder aus persönlichen Gründen nicht erscheint; wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Einrichtung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen kann, kann die Gebühr für diesen Zeitraum auf Antrag erstattet werden.
§ 3
Einhebung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Benutzungsgebühren sind spätestens zum 10. eines jeden Monats im Voraus zu entrichten. Eine Gebühren-Rückvergütung bei Unterbrechung des Besuchs der Kindertageseinrichtung unter einem Monat, gleich aus welchen Gründen, wird nicht gewährt. Für die während eines Monats ausgeschiedenen Kinder besteht kein Anspruch auf Rückvergütung der Gebühren. Bei Neuaufnahme des Kindes während eines Monats sind die Gebühren nach § 2 dieser Satzung für den vollen Monat zu entrichten.
(2) Für das Verpflegungsgeld gilt Abs.1 entsprechend.
§4
Ermäßigung/Erlass von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen
(1) Die Benutzungsgebühr für „Regelkinder“ wird monatlich um 100,00 € reduziert, soweit ein staatlicher Zuschuss in dieser Höhe vom Freistaat Bayern nach Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG zum Elternbeitrag geleistet wird. Der Zuschuss wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt gewährt.
(2) Der staatliche Beitragszuschuss wird von der monatlichen Benutzungsgebühr in Abzug gebracht. Die Reduzierung ist auf die Höhe der festgesetzten Gebühren begrenzt.
(3) Bei wirtschaftlicher Notlage der Eltern bzw. Sorgeberechtigten kann auf Antrag Gebührenermäßigung durch den Bürgermeister des Marktes Garmisch-Partenkirchen gewährt werden. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über das Einkommen beizufügen (Gehaltsabrechnung, Lohnsteuerkarte, Einkommensteuerbescheid).
§5
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft
(2) Gleichzeitig tritt die Kindergartengebührensatzung vom 17.08.2022 außer Kraft.
Markt Garmisch-Partenkirchen, 20.06.2024
gez.
Elisabeth Koch
Erste Bürgermeisterin