2024_020_241011_Amtliche-elektronische-Ausgabe.pdf
Der Markt Garmisch-Partenkirchen hat mit Bescheid vom 09.10.2024 den Bauantrag (Bpl.Nr. 2024/243) zur Nutzungsänderung der Wohneinheiten 609 und 610 in zwei Ferienwohnungen, Grundstück Fl.Nr. 627/0 Gemarkung Partenkirchen, Anwesen Mittenwalder Straße 2, genehmigt. Der Baugenehmigung liegen die mit Genehmigungsvermerk vom versehenen Bauunterlagen zugrunde.
Die Baugenehmigung und die dazugehörigen Akten mit den genehmigten Bauplänen können von den am Verfahren Beteiligten beim Markt Garmisch-Partenkirchen, Rathausplatz 1, 82467 Garmisch-Partenkirchen, Untere Bauaufsichtsbehörde,
nach Terminvereinbarung
eingesehen werden.
R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in 80335 München, Bayerstraße 30, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
– Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung
von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de)
– Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
– Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Die Anfechtungsklage des Nachbarn gegen den o.g. Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides bei vorgenannten Verwaltungsgericht gestellt werden.
Hinweis: Treten erst später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann ein hierauf gestützter Antrag nach § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat gestellt werden. Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Dritte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Postfachadressen: Markt Garmisch-Partenkirchen, Postfach 1651, 82456 Garmisch-Partenkirchen Bayer. Verwaltungsgericht, Postfach, 80005 München
Garmisch-Partenkirchen, den 09.10.2024
gez.
Elisabeth Koch
Erste Bürgermeisterin