2025_093_251015_Amtliche_elektronische-Ausgabe.pdf
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 54 Ä I des Marktes Garmisch-Partenkirchen für das Gebiet zwischen der Straße Am Mühlbach und dem Mühlbach im Umgriff des bestehenden Bebauungsplans Nr. 54 mit den Fl.Nrn. 1527/9, 1527/10, 1527, 1527/6, 1527/5, 1542, 1527/4, 1527/8 Gemarkung Garmisch im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB;
Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Der Markt Garmisch-Partenkirchen hat mit Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 07.03.2022 den Bebauungsplan Nr. 54 Ä I für das Gebiet zwischen der Straße Am Mühlbach und dem Mühlbach gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 54 Ä I in Kraft.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 54 Ä I umfasst die Flurnummern 1527/9, 1527/10, 1527, 1527/6, 1527/5, 1542, 1527/4, 1527/8 Gemarkung Garmisch. Der Planbereich wird im Norden durch die Straße Am Mühlbach, im Osten durch das Mischgebiet (MI) des rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 116 (Am Mühlbach Mitte) und im Süden und Westen durch den Mühlbach begrenzt. Die Fl. Nr. 1527/4 (Am Mühlbach 5) liegt sowohl im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 116 (Am Mühlbach Mitte) wie auch im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 54 Ä I. Im Einzelnen gilt der nachstehende Lageplanausschnitt (ohne Maßstab).
Jedermann kann den Bebauungsplan Nr. 54 Ä I mit der Begründung im Rathaus des Marktes Garmisch-Partenkirchen, Rathausplatz 1, 82467 Garmisch-Partenkirchen, Zimmer 2.14 und 2.24 während der allgemeinen Öffnungszeiten (Mo. – Fr. 8.00 -13.00 Uhr, Do. 14.00 – 17.00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes in Bezug genommenen Beurteilungsgrundlagen und Normen sind beim Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin erhältlich. Auch sie können während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus des Marktes Garmisch-Partenkirchen, Zimmer 2.14 und 2.24, eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem Markt Garmisch-Partenkirchen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Garmisch-Partenkirchen, den 15.10.2025
gez.
Elisabeth Koch
Erste Bürgermeisterin