2024_036_20241209_Amtliche-elektronische-Ausgabe.pdf
Wasserrecht:
Einbringen von geräumtem Schnee in oberirdische Gewässer
Der bevorstehende Winter und die damit verbundene Schneeräumung von Verkehrsflächen gibt Anlass, auf Folgendes ausdrücklich hinzuweisen:
Das Einbringen von Räumschnee in oberirdische Gewässer (hierzu gehört auch das Ablagern von Räumschnee auf den Böschungen eines Gewässerbettes) ist aus folgenden Gründen zu unterlassen:
Darüber hinaus kann das Einbringen von Räumschnee einen Verstoß gegen § 32 WHG im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit bzw. Straftatbestand nach § 324 StGB darstellen.
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen bittet die Räumpflichtigen, die Räumschneebeseitigung ordnungsgemäß, insbesondere gewässerunschädlich, durchzuführen.
Garmisch-Partenkirchen, 12.12.2024
gez.
Anton Speer
Landrat