2024_027_241118_Amtliche-elektronische-Ausgabe.pdf
Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die Darstellung durch Bildwerfer im Markt Garmisch-Partenkirchen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 13. Februar 2013
(AllMBl. S. 52, ber. S. 139, Az.: IC2-2116.1-0)
Die Wahlwerbung der politischen Parteien und Wählergruppen dient der politischen Willensbildung des Volkes. Sie liegt im öffentlichen Interesse und soll daher nicht behindert werden. Wahlwerbung wird unter folgenden Bedingungen auf öffentlichen Straßen im Markt Garmisch-Partenkirchen zugelassen.
Auf die Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die Darstellungen durch Bildwerfer im Markt Garmisch-Partenkirchen (Plakatierungsverordnung) wird vollumfänglich verwiesen. Gemäß dieser Verordnung wird öffentlicher Grund für die Wahlwerbung in Form von gemeindlichen Plakatwänden an 15 Standorten im Markt Garmisch-Partenkirchen ab dem 03.01.2025 zur Verfügung gestellt (eine Fläche von insgesamt einem DIN A1 Plakat pro Standort pro Partei/Wählergruppe pro Wahl). Die Standorte der gemeindlichen Plakatwände für die Bundestagswahl 2025 sind für jeweils eine Tafel (weitere Tafeln pro Standplatz nur im Bedarfsfall):
Es darf an diesen fünfzehn Standorten jeweils nur ein DIN A1 Plakat pro Partei oder Wählergruppe pro Wahl angebracht werden. Es spielt keine Rolle, wie viele Tafeln pro Standort aufgestellt sind, da diese Regelung pro Standort gilt.
Die Aufstellung der Plakatwände erfolgt durch den gemeindlichen Bauhof. Die Plakate sind eigenverantwortlich von den Parteien und Wählergruppen auf den zur Verfügung gestellten Plakattafeln ordnungsgemäß anzubringen. Es ist grundsätzlich links oben zu beginnen. Es wird empfohlen die Plakate mit sog. Sticker für Pin-Wände zu befestigen (keine Klammern). Hinsichtlich der Art der Befestigung ist dem Gedanken der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes Rechnung zu tragen. Die Rasterungen auf den Plakattafeln sind zwingend einzuhalten. Eine Erstbestückung der gemeindlichen Plakatwände und eine eventuell erforderliche Nachbestückung erfolgt nicht durch den Markt Garmisch-Partenkirchen.
Dem Ordnungsamt ist von jeder Partei und Wählergruppe ein verantwortlicher Ansprechpartner schriftlich vor der Erstbestückung der gemeindlichen Plakatwände zu nennen. Eine Ahndung der Verstöße kann durch das Ordnungsamt auf Grundlage von § 4 der Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die Darstellungen von Bildwerfern im Markt Garmisch-Partenkirchen erfolgen. Bei Nichtbeachtung behält sich der Markt Garmisch-Partenkirchen zudem vor, durch kostenpflichtige Ersatzvornahme die Entfernung der unerlaubten Plakatierung zu veranlassen.
Der gemeindliche Bauhof sorgt für die schnellstmögliche Beseitigung der gemeindlichen Plakattafeln nach der Wahl.
Für die gemeindlichen und öffentlichen Anlagen und Einrichtungen ergeht folgende Anordnung:
Es wird darauf hingewiesen, dass nach oben genannter Verordnung jede weitere Plakatwerbung (Dreieck-Ständer, Hängewerbung usw.) auf öffentlichem Grund, insbesondere in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen oder Lichtzeichenanlagen unzulässig ist. Von dieser Regelung sind ausschließlich die sog. „Wesselmann-Tafeln“ ausgenommen. Die Standorte hierfür müssen im Ordnungsamt des Marktes Garmisch-Partenkirchen – Ordnungsamt, Zimmer E.39, Tel.: 08821/910-3118, 3121; Fax 08821/910-3004; Mail: ordnungsamt@gapa.de schriftlich beantragt werden. Die Aufstellung darf nicht vor dem 03.01.2025 erfolgen.
Die Aufstellung und Durchführung von Informationsständen wird grundsätzlich vorbehaltlich anderweitiger Einschränkungen gestattet; Standort und Zeitpunkt sind dem Markt Garmisch-Partenkirchen – Ordnungsamt, Zimmer E.39, Tel.: 08821/910-3118, 3121; Fax 08821/910-3004; Mail: ordnungsamt@gapa.de – mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Bei der Durchführung der Informationsveranstaltungen sind die Belange der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs ausnahmslos zu beachten. Eine Behinderung des Fußgängerverkehrs ist unzulässig. Ein aggressives Ansprechen der Passanten ist verboten. Die Stände dürfen den öffentlichen Verkehr nicht gefährden. Bei Unfällen trägt die werbende Partei oder Wählergruppe das volle zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiko.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13.02.2013 ist vollumfänglich einzuhalten.
Garmisch-Partenkirchen, den 14.11.2024
gez.
Elisabeth Koch
Erste Bürgermeisterin