em Standesamt muß der Tod einer Person spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden (§ 28 Personenstandsgesetz).
Für die Beurkundung von Sterbefällen sind – je nach Familienstand – i.d.R. folgende Urkunden und Bescheinigungen der verstorbenen Person vorzulegen:
Ausländische Urkunden bedürfen i.d.R. einer Übersetzung durch einen in Deutschland bei Gericht zugelassenen Übersetzer oder Dolmetscher (http://www.justiz-dolmetscher.de/). Beachten Sie bitte, das diese Urkunden ggf. vor der Übersetzung mit einer Legalisation oder Apostille versehen sein müssen.
Die Urkunden sollen neueren Datums sein. Dies ist insbesondere notwendig, wenn sich seit dem Ereignis die Orts- oder Standesamtsbezeichnung geändert hat (z.B. Garmisch, jetzt Garmisch-Partenkirchen). Die Vorlage weiterer Dokumente kann im Einzelfall verlangt werden. Die Gebühren für Sterbeurkunden betragen jeweils EUR 12,00.
Das Bestattungsunternehmen, das Sie mit der Abwicklung der Bestattung beauftragen übernimmt auch die Anzeige des Sterbefalles und übergibt Ihnen nach Abschluss der Beurkundung die bestellten Sterbeurkunden. Sie müssen sich nicht selbst um die Ausstellung der Sterbeurkunden kümmern. Lassen Sie sich von ihrem Bestattungsunternehmen beraten.
Sie kommen als Auskunftgeber persönlich mit allen notwendigen Urkunden und Bescheinigungen zum Standesamt. Vergessen Sie bitte nicht, Ihren Personalausweis oder Reisepass mitzubringen.
Seit dem 01.01.2009 sind Altenheime und – beim Standesamt Garmisch-Partenkirchen – registrierte Bestattungsunternehmen verpflichtet, die Sterbefälle spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag schriftlich beim Standesamt anzuzeigen. Das entsprechende Formblatt können sie HIER herunterladen. Die für die Sterbefallbeurkundung notwendigen Unterlagen (z.B. Geburtsurkunden, Eheurkunden usw.) sind neben der Todesbescheinigung des Arztes beizufügen.Zusätzliche Angaben (z.B. weitere Kinder, Angaben für die Bestattung) sind ggf. auf einem Beiblatt anzugeben.