2025_030_2500331_Amtliche-elektronische-Ausgabe.pdf
vom 20.03.2025
Der Markt Garmisch-Partenkirchen erlässt, aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung vom 22.August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:
§ 1
Gegenstand der Satzung
1) Als Grünanlagen und Plätze im Sinne dieser Satzung gelten insbesondere die vom Markt Garmisch-Partenkirchen unterhaltenen, nachstehend genannten Flächen:
a) Parkplatz an der Parkstraße östlich des Kongresszentrums
b) Kurpark (Ortsteil Garmisch)
c) Vorplatz an der Spielbank –Michael-Ende-Platz-
d) Grünanlage am Mohrenplatz beim Polzn-Kaspar-Haus
e) Aspen-Colorado-Anlage (Ortsteil Garmisch)
f) Kurpark (Ortsteil Partenkirchen)
g) Grünanlage beim Kriegerdenkmal Partenkirchen
h) Lahti-Park (Ortsteil Partenkirchen)
i) die gemeindlichen Spiel,- Bolz- und Fußballplätze, insbesondere:
– Loisachbad
– Gartenstraße
– St.Anton-Anlage
– Wettersteinstraße
– Am Lahnewiesgraben
– Riedwiesenstraße (Burgi)
2) Die in Abs. 1 aufgeführten Grünanlagen und Plätze sind öffentliche Einrichtungen des Marktes Garmisch-Partenkirchen.
§ 2
Recht auf Benützung
Jedermann hat das Recht zum Zwecke der Erholung die in § 1 dieser Satzung genannten Grünanlagen und Plätze nach Maßgabe dieser Satzung zu benutzen; die besonderen Bestimmungen für den Zutritt zum Kurpark Ortsteil Garmisch und das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Parkplatz an der Parkstraße bleiben hiervon unberührt.
§ 3
Verhalten auf den Grünanlagen
1) Die Grünanlagen und Plätze und ihre Bestandteile (gärtnerische Anlagen, Blumenschalen, Bänke, Wasserbecken usw.) dürfen nicht beschädigt, verunreinigt oder verändert werden.
2) Die Benutzer der Grünanlagen und Plätze müssen sich so verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
3) Auf den Grünanlagen und Plätzen ist den Benutzern insbesondere untersagt:
a) das Nächtigen
b) das Verweilen bei gleichzeitigem Alkoholgenuss;
ausgenommen hiervon sind die für den Restaurationsbetrieb
im Kurpark Ortsteil Garmisch und Ortsteil Partenkirchen vorgesehenen Flächen
c) das Verweilen bei gleichzeitigem Cannabiskonsum
d) das Musizieren sowie das Benützen von Tonwiedergabegeräte wie Rundfunk- und Musikabspielgeräten, sowie Tonerzeugungsgeräte aller Art
e) das Betteln in jeglicher Form
f) das Durchführen wirtschaftlicher Werbemaßnahmen, z. B. Handzettelverteilen
g) das Betreten der gärtnerischen Anlagen
h) das Fahren, Parken oder Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
i) das unbefugte Errichten, Aufstellen oder Anbringen von Gegenständen
j) das Bemalen, Bekleben oder Beschriften von Flächen
k) das Waschen, Baden, Planschen oder Herumsteigen in Wasserbecken
4) Hunde sind insbesondere auf den Grünanlagen an der Leine zu führen und vom Betreten der gärtnerischen Anlagen und Wasserbecken abzuhalten. Auf den Spiel-, Bolz- bzw. Fußballplätzen ist das Betreten mit Hunden nicht gestattet.
§ 4
Beseitigungspflicht
Wer die Grünanlagen und Plätze und deren Bestandteile (§ 3 Abs. 1) beschädigt, verunreinigt oder verändert, hat den ursprünglichen Zustand unverzüglich wiederherzustellen.
§ 5
Besondere Benutzung
§ 6
Anordnungen
Den im Vollzug dieser Satzung ergehenden Anordnungen der zuständigen gemeindlichen Dienststellen und des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
§ 7
Platzverweis
Wer Vorschriften dieser Satzung oder einer auf Grund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt oder wer in den Grünanlagen oder auf den Plätzen Handlungen begeht, die mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind, kann unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen, vom Platz verwiesen werden. Außerdem kann ihm das Betreten für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden.
§ 8
Haftungsbeschränkung
Die Benutzung der Grünanlagen und Plätze erfolgt auf eigene Gefahr.
Der Markt Garmisch-Partenkirchen haftet im Rahmen der allgemeinen Vorschriften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 9
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Bayrischen Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 10
Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden vom Markt Garmisch-Partenkirchen beseitigt werden. Einer vorherigen Anordnung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar oder wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands im öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 11
Inkrafttreten
Garmisch-Partenkirchen, 25.03.2025
gez.
Elisabeth Koch
Erste Bürgermeisterin