2025_029_2500331_Amtliche_elektronische-Ausgabe.pdf
vom 20.03.2025
Der Markt Garmisch-Partenkirchen erlässt aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 02.06.2003 (BGBL. I S. 744), zuletzt geänd. durch Neunte ZuständigkeitsanpassungVO v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) sowie § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinproduktrechts (ASiMPV) vom 02.12.1998 (GVBL .S. 956), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 27. April 2010 (GVBl S. 211) folgende Verordnung:
§ 1
Verkaufsoffene Tage
Im Markt Garmisch-Partenkirchen werden folgende Sonn- bzw. Feiertage als verkaufsoffene Tage für das Kalenderjahr 2025 freigegeben:
Verkaufsoffene Tage im Bereich der Gemarkung Partenkirchen:
– Georgimarkt-Sonntag 27.04.2025
– Sonntag (Straßen.Kunst.Festival) 28.09.2025
Verkaufsoffene Tage im Bereich der Gemarkung Garmisch:
– Sonntag (BMW-Tage) 06.07.2025
– Martinimarkt-Sonntag 09.11.2025
§ 2
Öffnungszeiten
Die Ladenöffnungszeit am 27.04.2025, am 28.09.2025, am 06.07.2025 und am 09.11.2025 wird auf fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr festgesetzt.
§ 3
Arbeitnehmerschutz
§ 17 Ladenschlussgesetz (besonderer Schutz der Arbeitnehmer), die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Bei einer Offenhaltung einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen außerhalb der in § 1 freigegebenen Tage oder außerhalb der in § 2 freigegebenen Öffnungszeiten kann eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 Ladenschlussgesetz vorliegen.
§ 5
In-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 31.12.2025.
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Garmisch-Partenkirchen, 25.03.2025
gez.
Elisabeth Koch
Erste Bürgermeisterin