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Satzung über die
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und der
Fußgängerzone im Markt Garmisch-Partenkirchen
(Sondernutzungssatzung -SNS-)
Vom 14.04.2025
Die Marktgemeinde Garmisch-Partenkirchen erlässt aufgrund von Artikel 22a des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) vom 11.07.1958, in der Fassung vom 05.10.1981, zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.06.2024 und von § 8 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2023, und von Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung vom 22.08.1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2024, gemäß Beschluss des Gemeinderats vom 10.04.2025 folgende
Satzung:
- 1 Geltungsbereich
- Diese Satzung gilt für alle öffentlichen Straßen, Wege, Plätze in der Baulast des Marktes Garmisch-Partenkirchen und die Fußgängerzone einschließlich der sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne von Art. 53 BayStrWG (=Straßen).
- Diese Satzung gilt nicht soweit Sonderregelungen bestehen (z. B. örtlicher Marktverkehr im Sinne der Gewerbeordnung).
- Diese Satzung gilt ferner nicht für Litfasssäulen, Plakattafeln und Uhren mit Werbung; dies wird mit den Plakatierungsunternehmen ausschließlich privatrechtlich geregelt.
- 2 Sondernutzung
- Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die Straße über den Gemeingebrauch hinaus benutzt wird.
- Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung gestattete verkehrsübliche unentgeltliche Nutzung der Straße.
- Sondernutzungen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere
- Aufgrabungen,
- Verlegung privater Leitungen,
- Aufstellen von Gerüsten, Masten, Bauzäunen, Bauhütten, Bauwagen, Fahnenstangen,
- Lagern von Material aller Art,
- Aufstellen von Tischen, Stühlen, Fahrradständern, Behältnissen, Verkaufsbuden, Verkaufsständen, Verkaufstischen, Verkaufswagen, Werbeausstellungen, Werbebanner und Werbewagen, Infostände
- Zufahrt außerhalb der geschlossenen Ortschaften,
- Freitreppen,
- Licht-, Luft- und Einwurfschächte und ähnliche Öffnungen,
- Werbeanlagen aller Art (z. B. Schilder, Warenautomaten, Schaukästen Plakatsäulen und -tafeln),
- künstlerische und musikalische Darbietungen aller Art.
- Sondernutzung i. S. dieser Bestimmung ist auch
- das Niederlassen zum Zwecke des Genusses alkoholischer Getränke außerhalb zugelassener Freischankflächen
- das Nächtigen oder Lagern, insbesondere
- in der Fußgängerzone Garmisch,
- in den Zufahrtsstraßen und -wegen der Fußgängerzone Garmisch (vgl. Anlage)
Hierzu gehören:
Bahnhofstraße (Teilstrecke Von-Brug-Straße/Chamonixstraße), Bankgasse, Bischofseck, Chamonixstraße, Druckergasse, Fürstenstraße (Teilstrecke Am Kurpark/B2), Industriegasserl, Klammstraße (Teilstrecke Am Kurpark/St.-Martin-Straße), Marienplatz, Mohrenplatz, Olympiastraße (Teilstecke Richard-Strauss-Platz/Anwesen Olympiastraße 10), Parkstraße (Teilstrecke Von-Brug-Straße/Parkstraße), Richard-Strauss-Platz, Von-Brug-Straße (Teilstrecke Bahnhofstraße/Am Kurpark) und Zimmermeistergasse,
- in der Ludwigstraße (einschließlich verkehrsberuhigter Bereich),
- in den Fußgängerunterführungen
- das Betteln in jeglicher Form
- 3 Erlaubnispflicht
- Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung der Erlaubnis des Marktes Garmisch-Partenkirchen.
- Die Sondernutzung darf erst dann ausgeübt werden, wenn sie bereits zugelassen ist.
- Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder die Änderung der Sondernutzung oder deren Überlassung an Dritte.
- Keiner neuen Erlaubnis bedarf der Übergang der Sondernutzungsrechte auf den Gesamtrechtsnachfolger die durch Zahlung eines einmaligen Betrages abgelöst wurden (Kapitalisierung).
- 4 Erlaubnisfreie Sondernutzung
- Keiner Erlaubnis bedürfen:
- Anlagen, die über Erdbodengleiche nicht mehr als 12 cm in den Verkehrsraum hineinragen;
- Anlagen (auch Werbeanlagen, Markisen und Vordächer) im Luftraum über Gehwegen (mindestens 3,0 m über dem Erdboden);
- Treppenanlagen, die mit nicht mehr als einer Trittstufe in den Verkehrsraum hineinragen;
- Sondernutzungen, wenn die Erlaubnis nach der Straßenverkehrsordnung bereits durch die Straßenverkehrsbehörde erteilt wurde; die Erhebung von Sondernutzungsgebühren bleibt davon unberührt;
- Sondernutzungen, die aufgrund des Versammlungsgesetzes genehmigt werden.
- Erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder ganz untersagt werden, wenn dies das öffentliche Interesse, insbesondere für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straßen, Wege und Plätze vorübergehend oder auf Dauer erfordert.
- Für Erlaubnisfreie Sondernutzungen gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.
- 5 Verpflichteter
- Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist, wer eine Sondernutzung ausüben will oder bereits unerlaubterweise ausübt.
- Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so treffen die Verpflichteten nach dieser Satzung neben dem die Sondernutzung Ausübenden auch den Eigentümer oder den dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstückes.
- Bei Baumaßnahmen aller Art ist dem Markt Garmisch-Partenkirchen gegenüber die ausführende Baufirma und der Bauherr in gleicher Weise verpflichtet.
- 6 Erlaubnis
- Die Erlaubnis wird durch Verwaltungsakt auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der Straßen, Wege, Plätze und der Fußgängerzone erforderlich ist; insbesondere kann der Ersatz der durch die Sondernutzung für die Marktgemeinde entstehenden Kosten geregelt werden. Sicherheitsleistungen können verlangt werden.
- Wird von einer auf Widerruf erteilten Erlaubnis nicht mehr Gebrauch gemacht, ist dies der Marktgemeinde unverzüglich anzuzeigen. Die Erlaubnis endet mit Eingang der Anzeige oder zu einem vom Erlaubnisnehmer angegebenen späteren Zeitpunkt.
- Eine erforderliche Verlängerung einer Erlaubnis ist spätestens 2 Wochen vor Ablauf der erteilten Erlaubnis zu beantragen.
- Die Erlaubnis kann von der Marktgemeinde jederzeit widerrufen werden.
- Die Erlaubnis ersetzt nicht etwaige nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen oder Zustimmungen.
- Auf die Erteilung einer Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BayStrWG und des FStrG.
- 7 Gestattungsvertrag
- Sondernutzungen, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen können, werden durch Gestattungsvertrag zugelassen. Es fallen darunter insbesondere die Sondernutzungen unter Erdbodengleiche und Überbauungen.
- Durch Gestattungsvertrag werden ferner geregelt:
- Sondernutzungen für Zwecke der öffentlichen Versorgung;
- Sondernutzungen, die in Konzessionsverträgen miterlaubt werden.
- § 6 und 8 dieser Satzung gelten entsprechend.
- 8 Erlaubnisantrag
- Die Erlaubnis wird schriftlich auf Antrag erteilt.
- Im Antrag, der rechtzeitig (in der Regel zwei Wochen) vorher beim Markt Garmisch-Partenkirchen gestellt werden muss, sind Art, Zweck und Ort, gegebenenfalls auch Abmessungen und die voraussichtliche Dauer der Sondernutzung anzugeben.
- Es kann eine Erläuterung durch Zeichnung, textliche Beschreibung, Lagepläne oder in sonst geeigneter Weise verlangt werden. Bei Bauarbeiten sind dem Antrag zwei Lagepläne beizufügen.
- 9 Versagungsgründe
- Die Erlaubnis ist insbesondere zu versagen,
- wenn durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann,
- wenn die Sondernutzung gegen andere Rechtsvorschriften verstößt,
- wenn durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungsanlagen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtig wird,
- in der Regel für die Verteilung von Druckerzeugnissen, die der Wirtschafts-förderung dienen,
- für das Niederlassen zum Zwecke des Genusses alkoholischer Getränke außerhalb zugelassener Freischankflächen,
- für das Nächtigen und Lagern
- für das Betteln in jeglicher Form.
- für Plakatwerbung in den gemeindlichen Schaukästen bei Veranstaltungen jeglicher Art, die von politischen Parteien durchgeführt werden oder die politischen Zwecken dienen.
- für Werbung mit Bannern oder ähnlichen Mitteln bei Veranstaltungen jeglicher Art, die von politischen Parteien durchgeführt werden oder die politischen Zwecke dienen.
- Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn durch die Gestaltung der Sondernutzung oder durch die Häufung von Sondernutzungen das Ortsbild leidet.
- Die Erlaubnis kann im Interesse des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straßen oder anderer rechtlich geschützter Interessen versagt werden.
- 10 Freihaltung von Versorgungsleitungen
- Anlagen oder Gegenstände dürfen auf Straßen nur so angebracht oder aufgestellt werden, dass der Zugang zu allen in die Straße eingebauten öffentlichen Leitungen und Einrichtungen frei bleibt. Bei Arbeiten auf Straßen dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht gestört oder gefährdet werden.
- Werden Anlagen oder Gegenstände für längere Dauer angebracht oder aufgestellt, so dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht überdeckt werden. Ein etwa für das spätere Verlegen solcher Leitungen und Einrichtungen erforderlicher Platz ist freizuhalten.
- 11 Beendigung der Sondernutzung
- Die Beendigung einer auf unbestimmte Zeit erlaubten Sondernutzung ist der Gemeinde anzuzeigen.
- Das Gleiche gilt, wenn die für einen bestimmten Zeitraum genehmigte Sondernutzung früher endet.
- Wird die Anzeige unterlassen, so gilt die Sondernutzung erst dann als beendet, wenn der Markt Garmisch-Partenkirchen Kenntnis von der tatsächlichen Beendigung erlangt oder der Sondernutzer den Beendigungszeitpunkt nachweisen kann.
- 12 Beseitigung von Anlagen und Gegenständen
- Endet die Erlaubnis oder wird sie widerrufen, so hat der Erlaubnisnehmer die Sondernutzungsanlage oder sonstige zur Sondernutzung verwendete Gegenstände unverzüglich zu beseitigen und die Sondernutzungsfläche soweit erforderlich zu reinigen.
- Der frühere Zustand der Straße ist wiederherzustellen. Der Markt Garmisch-Partenkirchen kann gegenüber dem Erlaubnisnehmer bestimmen, in welcher Weise dies zu geschehen hat.
- Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Erlaubnis für eine bereits ausgeübte Sondernutzung nicht erteilt oder versagt wird.
- 13 Haftung
- Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten ondernutzungsanlagen. Der Markt Garmisch-Partenkirchen kann den Abschluss einer ausreichenden Versicherung verlangen.
- Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Verpflichtete die Fläche verkehrssicher zu schließen und dem Markt Garmisch-Partenkirchen schriftlich anzuzeigen, wann die vorläufige Instandsetzung abgeschlossen ist und die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht. Er haftet bis zur endgültigen Wiederherstellung.
- Der Markt Garmisch-Partenkirchen haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden an Sondernutzungsanlagen, es sei denn, das den zuständigen Stellen oder Bediensteten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zulasten gelegt werden.
- Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner für Schäden, die dem Markt Garmisch-Partenkirchen aus der Sondernutzung entstehen. Die Haftung gegenüber Dritten richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
- 14 Gebühren und Kostenersatz
- Für den Erlaubnis-, Versagungs- oder Widerrufsbescheid sind Verwaltungs-gebühren nach dem Bayerischen Kostengesetz (KG) und der Kostensatzung des Marktes Garmisch-Partenkirchen zu entrichten.
- Für die Sondernutzungsausübung selbst sind Gebühren nach der Sonderutzungsgebührensatzung zu entrichten.
- Neben den Gebühren sind alle Kosten zu ersetzen, die der Gemeinde als Träger der Straßenbaulast zusätzlich entstehen. Die Gemeinde kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.
Nach Art. 66 BayStrWG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Abs. 1 dieser Satzung eine Sondernutzung ohne Erlaubnis ausübt,
- gegen Auflagen und Bedingungen der Sondernutzungserlaubnis verstößt.
- 16 Übergangsregelung
- Diese Satzung gilt auch für bereits bestehende Sondernutzungen.
- Für Sondernutzungen, die vertraglich vereinbart sind, gelten die Vorschriften dieser Satzung von dem Zeitpunkt an, zu dem das bisherige Rechtsverhältnis beendet ist.
- 17 In-Kraft-Treten
- Diese Satzung tritt am 01.05.2025 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Sondernutzungs-Gebührensatzung vom 11.03.2008 außer Kraft.
Garmisch-Partenkirchen, 14.04.2025
gez.
Elisabeth Koch
Erste Bürgermeisterin
Anlage
zur Satzung über die
Sondernutzungen
an öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und der Fußgängerzone
im Markt Garmisch-Partenkirchen
(Sondernutzungssatzung -SNS-)

Vom 14.04.2025
Dieser Lageplan dient zur Verdeutlichung von § 2 Abs. 4 Buchst. b SNS
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