2025_043_250430_Amtliche_elektronische-Ausgabe.pdf
Aufstellung der Einbeziehungssatzung –Am Lahnewiesgraben für die östliche Teilfläche des Grundstücks 1059/1 Gemarkung Garmisch-;
Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Der Markt Garmisch-Partenkirchen hat am 07.04.2025 die Einbeziehungssatzung –Am Lahnewiesgraben für die östliche Teilfläche des Grundstücks 1059/1 Gemarkung Garmisch- gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung in Kraft.
Der Umgriff der Einbeziehungssatzung „Am Lahnewiesgraben“ mit einer Fläche von rund 4.680 m² befindet sich im Ortsteil Burgrain am südwestlichen Siedlungsrand im direkten Anschluss an die vorhandene Bebauung. Konkret umfasst die Einbeziehungssatzung den östlichen Teilbereich der Flur Nr. 1059/1 der Gemarkung Garmisch, an der die Straße „Am Lahnewiesgraben“ endet. Der Umgriff ist auf dem nachstehenden Lageplanausschnitt (nicht maßstäblich) gestrichelt umrandet dargestellt.
Die Einbeziehungssatzung „Am Lahnewiesgraben“ wird ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus des Marktes Garmisch-Partenkirchen – Bauamt, Zimmer 2.14 – 2.16 (Anschrift: Rathausplatz 1, 82467 Garmisch-Partenkirchen), während der allgemeinen Öffnungszeiten (Mo. – Fr. 8.00 -13.00 Uhr, Do. 14.00 – 17.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Satzung Auskunft gegeben.
Die in den textlichen Festsetzungen der Satzung in Bezug genommenen DIN-Vorschriften sind beim Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin erhältlich. Auch sie können während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus des Marktes Garmisch-Partenkirchen – Bauamt, Zimmer 2.14 – 2.16, eingesehen werden.
Hinweise:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber dem Markt Garmisch-Partenkirchen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Vorstehendes gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
Hingewiesen wird ferner auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB, betreffend die Geltendmachung und Herbeiführung der Fälligkeit von Entschädigungsansprüchen im Falle von Vermögensnachteilen nach den §§ 39 bis 42 BauGB, sowie auf § 44 Abs. 4 BauGB, betreffend das Erlöschen derartiger Entschädigungsansprüche.
Garmisch-Partenkirchen, den 29.04.2025
gez.
Elisabeth Koch
Erste Bürgermeisterin